Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
(2)Absatz 2Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.Erhebungen mittels Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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