Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am 05.05.2007 um ca 21.30 Uhr in K durch die M von der W Straße kommend in Richtung Mü bis auf Höhe Haus Nr. 2 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zur Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO setzt voraus, dass Personen gemäß Abs 9 (wegen eines vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes) zu einem Arzt gebracht wurden und eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt wurde. Bei der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO handelt es sich um die so genannte klinische Untersuchung, bei der der Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens anhand von Verhaltensweise... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 05.06.2007 um 13.50 Uhr in der Gemeinde G, B Straße 23 - Parkplatz den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 10 StVO (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme dann vorzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wird, die auf Suchtgift schließen lässt. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Voraussetzung für eine Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO ist somit, dass der Arzt bei einer Person, die wegen einer vom Straßenaufsichtsorgan vermuteten Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Suchtgiftbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO kann nur auf der Grundlage eines im Einzelfall zu erstattenden ärztlichen Gutachtens, indem eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wird, die ein solches Ausmaß erreicht hat, daß der Fahrzeuglenker nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten, als erwiesen angenommen werden. Der alleinige Vorwurf, der Beschuldigte hat ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift ... mehr lesen...
Rechtssatz: In den Fällen, in denen das von der Behörde durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ergeben hat, daß die betreffende Person zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sind gemäß §5 Abs9 StVO die der Behörde erwachsenen Alkoholuntersuchungskosten von dieser Person zu tragen. Folgende Auffassung von Dittrich-Stolzlechner wird vom Verwaltungssenat nicht geteilt: Wenn die Blutuntersuchung einen Wert unter 0,8 Promille ergebe und die A... mehr lesen...
Rechtssatz: Rückrechnung nach 10 Stunden nur dann unzulässig, wenn nicht gesichert wäre, daß mit einer durchgehenden stündlichen Abbaurate von 0,1 Promille gerechnet werden kann; dies trifft jedoch nur bei einem in die Nähe des physiologischen Wertes (ca. 0,015 Promille Blutalkoholgehalt) bzw. in die Nähe von 0,0 Promille gelangten Blutalkoholgehalt zu. Untersuchungskosten dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der belangten Behörde geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stehen, die... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwendung des Gerätes "Alkomat M 52052/A15" ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Bei einer Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 darf eine Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 5 Abs.9 StVO 1960 nicht erfolgen. mehr lesen...