Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: Tatzeit: 8.3.2001, 06.10 Uhr Tatort: LKH Rottenmann Betroffenes KFZ: PKW Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträcht... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 6 StVO kann eine Person, die im Verdacht steht, als Lenker in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, nicht schon deshalb wegen Verweigerung der Blutabnahme bestraft werden, weil die Blutabnahme von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB angeordnet wurde. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Blutabnahme ist ihre Verweig... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...
I.) Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.05.1999 um ca. 18.30 Uhr in Graz 11., Rettenbacher Straße, in Höhe des Grundstückes Nr. 21, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt - der Blutalkoholgehalt betrug am 28.05.1999 um 20.30 Uhr 1,7 Promille - und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwertung einer Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs 6 StVO setzt voraus, dass die betreffende Person auch bei schweren Unfallverletzungen in der Lage war, die Zustimmung zur Blutabnahme zu erteilen, und sich dabei über die Verwendung des abgenommenen Blutes im Klaren gewesen ist. So muss die Möglichkeit bestehen bleiben, die Blutabnahme (wenn auch mit rechtlichen Konsequenzen) zu verweigern. Daher hatte der UVS das Vorliegen der genannten Voraus... mehr lesen...
Beachte VG zu betrachten und damit verfassungswidrig. Rechtssatz: Der Beschuldigte hat nach einem Unfall die Durchführung eines Alkomattests abgelehnt. Auf eine nachfolgende Aufforderung zur Einwilligung für die Durchführung einer Blutabnahme reagierte er nicht. Da er nach Auffassung der Gendarmeriebeamtin das Fehlen der Wahrnehmungsfähigkeit nur simulierte, sicherte sie die sterilen Binden, die an der Unfallstelle von der Rettung beim Beschuldigten verwendet worden waren. Diese wurd... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Zugrundelegung des nachstehenden Sachverhaltes eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs 5, letzter Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) zur Last gelegt: Sie haben am 12.11.1995 um 00.01 Uhr in Graz, auf der Großmarktstraße Höhe Nr. 4, Richtung Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G 29DAB (PKW) diesen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der ärztlichen (klinischen) Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO bleibt es dem Amtsarzt überlassen, die Art und der Umfang der klinischen Untersuchung sowie den Einsatz allfälliger Untersuchungsgeräte zu bestimmen. Es können hiebei vor allem Proben, wie etwa die Probe von Rhomberg: Stehen mit geschlossenen Augen und parallel geschlossenen Füßen sowie verschärfter Rhomberg: der zu Untersuchende muss mit offenen oder geschlossenen Augen geradeaus gehen, wo möglich Fuß vor Fuß set... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betroffene hat kein Wahlrecht zwischen dem Mitwirken an einer klinischen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO und einer Blutabnahme nach § 5 Abs 6 StVO. Daher muss er an der klinischen Untersuchung auch dann mitwirken, wenn die Amtsärztin die von ihm gewünschte Blutabnahme ablehnt. Schlagworte ärztliche Untersuchung Blutabnahme Wahlrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 24.01.1997, Zahl: 96/02/0479 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO beziehen kann, in welcher die Pflicht zur Durchführung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Absatz 6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sonder... mehr lesen...
Beachte VwSen-103655 v. 20.5.1996 Rechtssatz: Der Berufungswerber hat in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, wobei er bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Laut Verletzungsanzeige des LKH K/K vom 3.8.1995 wurden bei ihm eine Gehirnerschütterung sowie Rißquetschwunden am
Kopf: diagnostiziert. Beim Meldungsleger war am Unfallort die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung deshalb entstanden, weil er Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswer... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 6. Oktober 1995 wurde nachfolgendes vorgebracht: 1. Sachverhaltsdarstellung: Am 10.6.1995 gegen 2.00 Uhr ging ich mit zwei weiteren Personen auf der Landesstraße Nr. 268 im Gemeindegebiet M., Bezirk R., Richtung St. P. a.O.. Wir gingen am rechten Fahrbahnrand und in etwa nebeneinander, ich auf der der Fahrbahnmitte näher gelegenen Seite. Zur gleichen zeit fuhr P. R. mit seinem PKW auf derselben Straße in dieselbe Richtung. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Vom Beschwerderecht kann binnen der sechswöchigen Frist, beginnend am Tage der in Beschwerde gezogenen Blutabnahme, Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer trotz Unfallverletzung von der Blutabnahme (zustimmend) Kenntnis erlangte und eine Amnesie nicht festgestellt wurde (Sachverständigengutachten zur Prüfung der eingewendeten Bewußtlosigkeit, damit u.a. zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Bei diesem Sachverhalt geht es zu Lasten des Beschwerdeführers, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die nach Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Verfassungsbestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß die betroffene Person die Blutabnahme bere... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle ist an Personen, die gemäß Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Pe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 26 03 1995 um 01 59 Uhr im Krankenhaus als Lenker des PKWs VW mit dem behördlichen Kennzeichen geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug am 26 03 1995 gegen 00 30 Uhr in zum Parkplatz vor dem Gemeindezentrum, , gelenkt zu haben. Als verletzte Rechtsvorsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Betroffener gemäß § 5 Abs 6 StVO ist verpflichtet, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war. Dieser Umstand ist ebenso wie der Umstand, ob die Blutabnahme durch den Arzt einer Bundespolizeidirektion bzw. einen im öffentlichen Sanitätsdienst gemäß § 5 Abs 6 StVO stehenden Arzt oder den diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 7 StVO vorzunehme... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 19.08.1994 um ca. 20.30 Uhr in der Ordination des praktischen Arztes Dr. G O in B geweigert, sich einer Blutabnahme zu unterziehen, obwohl er von den Organen der Straßenaufsicht zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung diesem Arzt vorgeführt worden sei, weil er im Verdacht gestanden sei, am 19.08.1994, gegen 19.45 Uhr, als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen IM-2PNL auf der B 189 bei km... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 6 StVO ist die Pflicht zur Duldung einer Blutabnahme, abgesehen von den sonstigen dort angeführten Voraussetzungen, auf Verkehrsunfälle mit Todes- oder erheblichen Verletzungsfolgen beschränkt. Unter einer erheblichen Verletzung im Sinne des § 5 Abs 6 StVO ist jede körperliche Schädigung zu verstehen, die nicht als ausgesprochen geringfügig anzusehen ist. Als "erheblich" sind danach vor allem lebensgefährliche, sonst schwere (§§ 83, 8... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 enthält drei strafbare Tatbestände. Aus den Strafnormen des § 99 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 ergibt sich weiters, daß es sich bei der Weigerung, sich vorführen zu lassen und der Weigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, um zwei gesonderte Straftatbestände handelt. Sowohl die Verfolgungshandlung als auch das Straferkenntnis beschreiben im
Spruch: , daß sich der Beschuldigte unter Beru... mehr lesen...
Beachte VwGH 17.6.1983, Zl. 83/02/0095 Rechtssatz: Nach § 44a Z. 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diesem Erfordernis wird u.a. nur dann entsprochen, wenn im
Spruch: eines Straf-erkenntnisses die Zeit der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung möglichst präzise angegeben wird. Dem Berufungswerber ist im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe am 2.11.1991 um 20.10 Uhr auf einer Straße mit öffen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist von der Unzurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers auszugehen, so ist die Verwertung der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 StVO zulässig; diese war aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil lediglich eine Eigenverletzung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht als erwiesen anzusehen, wenn die medizinische Amtssachverständige aus der klinischen Untersuchung, die eine alkoholisch bedingt... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde im gegenständlichen Fall (Anhaltung und Atemluftkontrolle auf einer Gemeindestraße in F. durch Gendarmerieorgane, wobei in F. die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften auf den Gemeindestraßen dem Bürgermeister übertragen wurde) nicht verletzt, da der Schuldspruch auf einer vom Berufungswerber freiwillig veranlaßten Blutabnahme basiert. Aber auch durch die Aufforderung zur Ablegung des Alkomatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der begründeten Aufforderung sich Blut abnehmen zu lassen, weil der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursachte, kann sich der Beschuldigte, bei dem die Zurechnungsfähigkeit ausschließende
Gründe: nicht vorliegen, nicht mit dem Hinweis entziehen, ... "er habe Angst vor Spritzen und könne Blut nicht sehen". mehr lesen...
Rechtssatz: Erläßt die belangte Behörde eine sich explizit nur auf einen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses beziehende Berufungsvorentscheidung, so ist Gegenstand des Verfahrens vor dem UVS über eine ursprüngliche Vollberufung nur jener verbleibende Teil des angefochtenen Straferkenntnisses, der durch die Berufungsvorentscheidung nicht erledigt wurde, und zwar ohne daß es hiefür eines Vorlageantrages des Berufungswerbers iSd § 51b zweiter Satz VStG bedarf. Eine Verpflichtung zur Blu... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat F M mit Straferkenntnis vom 9.3.1992, Zl 3-****-91, schuldig erkannt, am 25. Mai 1991 im Krankenhaus xx einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt nicht zugestimmt zu haben, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem zumindest eine Person erheblich verletzt worden war. Der Beschuldigte habe ... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0152, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Ist eine klinische Untersuchung aufgrund erlittener Verletzungen nicht möglich, sodaß auch die Vorführung im Sinne des §5 Abs5 StVO nicht zum Tragen kommen kann, dann ist die Blutabnahme zur Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung unentbehrlich und somit erforderlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Der beim Beschuldigten durchgeführte Alkomattest ergab einen Wert von 0,43 mg/l Atemalkoholgehalt (niedriger Wert). Die Gendarmeriebeamten waren aufgrund des Umstandes, daß der Unfallgegner des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht verpflichtet, beim Beschuldigten eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dies deshalb, da eine Blutabnahme nach §5 Abs6 StVO - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - lediglich im Rahmen einer Untersuchung einer im Sinne ... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16. April 1991, 00,15 Uhr Ort: Krankenhaus xx Fahrzeug: PKW, Kennzeichen N Tatbeschreibung: Einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt nicht zugestimmt, obwohl Sie in Verdacht standen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, b... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Delikt der Verweigerung der Blutabnahme kommt es nicht auf den genauen Zeitpunkt der Verweigerung an, wenn die Tat bereits durch die genaue Beschreibung von Zeit und Ort des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausreichend konkretisiert ist. mehr lesen...