Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Mai 1991, um 1.50 Uhr, im Krankenhaus X "einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt nicht zugestimmt," obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 0.30 Uhr desselben Tages an einer näher bezeichneten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursac... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §5 Abs7a;
Rechtssatz: Eine klinische Untersuchung nach § 5 Abs 4 StVO kann lediglich durch einen Arzt erfolgen, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, die Blutabnahme gemäß § 5 Abs 7a StVO kann jedoch auch von anderen Ärzten vorgenommen werden. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, da für sachverständige Schlüsse aus... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und F gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von vier Monaten vom 17. März 1992, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, an entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;StVO 1960 §5 Abs6;StVO 1960 §5 Abs7;StVO 1960 §5 Abs7a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/08 91/18/0224 1 Stammrechtssatz Auch nach § 5 Abs 4a StVO in seiner durch das E des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90, G 322/90, G 46-51/91 bereinigten Fassung gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Februar 1991 um 2.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Gemeindestraße in Ischgl in Fahrtrichtung Silvrettaseilbahn - Parkplatz gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotests dem Betroffenen über die Möglichkeit, aus eigenem eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen, rechtlich Aufklärung zu geben (Hinweis E 25.11.1987, 87/03/0173). Der Umstand, daß es sich beim Besch um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an der Rechtslage. Denn auch Ausländer haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 25. Juli 1989 um 01.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw im Ortsgebiet von G auf der A-Straße und auf der B Landesstraße bis Straßenkilometer 1,6 in L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;StVO 1960 §5 Abs6;StVO 1960 §5 Abs7;StVO 1960 §5 Abs7a;
Rechtssatz: Auch nach § 5 Abs 4a StVO in seiner durch das E des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90, G 322/90, G 46-51/91 bereinigten Fassung gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Fest... mehr lesen...