(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
1. | In den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion die ausgewählten Waren und Dienstleistungen und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen. Anhand der Erhebungsunterlagen hat das Erhebungsorgan die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten zu treffen. Das Erhebungsorgan hat darauf zu achten, dass für die jeweilige Produktbeschreibung häufig verkaufte Marken, Sorten, Typen sowie Tarifkategorien bei bestimmten Dienstleistungen in die Erhebung aufgenommen werden (Prinzip der repräsentativen Auswahl). Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden. | |||||||||
2. | In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 die Waren aus den im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind. | |||||||||
3. | In den Erhebungsunterlagen für kommunale Dienstleistungen bei Gemeinden und für Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, eine Liste von Waren und Dienstleistungen und deren detaillierte Merkmalsbeschreibungen sowie die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale. |
0 Kommentare zu § 6a VO