Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am 05.05.2007 um ca 21.30 Uhr in K durch die M von der W Straße kommend in Richtung Mü bis auf Höhe Haus Nr. 2 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zur Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO setzt voraus, dass Personen gemäß Abs 9 (wegen eines vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes) zu einem Arzt gebracht wurden und eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt wurde. Bei der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO handelt es sich um die so genannte klinische Untersuchung, bei der der Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens anhand von Verhaltensweise... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat das vom Polizisten abgegebene Anhaltezeichen missachtet, wenn er das Fahrzeug zwar zum Stillstand gebracht hat, aber anschließend sofort rückwärts vom Anhalteort weggefahren ist. Die Polizisten sind berechtigt, den Beschuldigten zur Feststellung einer vermuteten Alkoholbeeinträchtigung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bringen, wenn er vier erfolglose Beatmungsversuche damit begründet, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herzleiden) dazu nicht in de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist es dem Beschuldigten aus Gründen die in seiner Person liegen nicht möglich, den Alkomaten ausreichend zu beatmen, so ist es an ihm, das einschreitende Straßenaufsichtsorgan ausdrücklich darauf hinzuweisen, womit dieser in der Lage ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, wenn nötig von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens (siehe Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Simmering, vom 22.12.1999) wurde der Berufungswerber (Bw) am 22.12.1999 um 22:30 Uhr in Wien, R-Ring zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Bei der Anhaltung habe dieser keinen Führerschein vorweisen können. Weiters hätten folgende Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkoholeinwirkung wahrgenommen werden können: Alkoholgeruch aus dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Abs 4a des § 5 StVO 1960 wird die Vorführberechtigung der Straßenaufsichtsorgane zu einem bestimmten Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes geregelt, im Abs 5 die Vorführberechtigung zur klinischen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol. Die korrespondierenden Verpflichtungen der zu diesen Ärzten gebrachten Personen sind im Abs 6 bzw im Abs 5 des § 5 StVO 1960 festgelegt (siehe dazu Messiner, StV... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine 4 cm lange und zu nähende Verletzung an der Unterlippe in Verbindung mit einer Freilegung des Kieferknochens kann aus medizinischer Sicht zur Beatmungsunfähigkeit des Alkomaten führen. Schlagworte Beweiswürdigung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.7.2*** (richtig 2***) von 15,40 Uhr bis 17,00 Uhr in X, Bundespolizeidirektion, die amtsärztliche Suchtgiftuntersuchung verweigert, obwohl er verdächtig war, zuvor an der näher beschriebenen Örtlichkeit ein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 5 iVm Abs 9 StVO 1960 haben sich Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und können zu diesem Zwecke von den Organen der Straßenaufsicht einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorgeführt werden. Die geltende Rechtslage sieht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vor. Deren Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge trotz Aufforderung geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Zugrundelegung des nachstehenden Sachverhaltes eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs 5, letzter Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) zur Last gelegt: Sie haben am 12.11.1995 um 00.01 Uhr in Graz, auf der Großmarktstraße Höhe Nr. 4, Richtung Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G 29DAB (PKW) diesen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der ärztlichen (klinischen) Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO bleibt es dem Amtsarzt überlassen, die Art und der Umfang der klinischen Untersuchung sowie den Einsatz allfälliger Untersuchungsgeräte zu bestimmen. Es können hiebei vor allem Proben, wie etwa die Probe von Rhomberg: Stehen mit geschlossenen Augen und parallel geschlossenen Füßen sowie verschärfter Rhomberg: der zu Untersuchende muss mit offenen oder geschlossenen Augen geradeaus gehen, wo möglich Fuß vor Fuß set... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betroffene hat kein Wahlrecht zwischen dem Mitwirken an einer klinischen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO und einer Blutabnahme nach § 5 Abs 6 StVO. Daher muss er an der klinischen Untersuchung auch dann mitwirken, wenn die Amtsärztin die von ihm gewünschte Blutabnahme ablehnt. Schlagworte ärztliche Untersuchung Blutabnahme Wahlrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte im Zuge eines Alkotests mit einem Alkomaten, daß er aufgrund seines Leidenszustandes - vorliegend Bronchitis - die Atemluftuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchführen kann, macht er medizinische
Gründe: geltend, die ihn an der Durchführung der Atemluftuntersuchung hinderten. Führt ein zum Alkomatentest aufgeforderter (Proband) aus, er sei aus bestimmten, in seiner Person liegenden Gründen, nicht in der Lage, an der Alkomatuntersuchung mitzuwirken, so is... mehr lesen...
Beachte VwGH 26.4.1993/91/10/0196 Rechtssatz: Schon aus dem Umstand, daß der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anläßlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, läßt sich schließen, daß auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO sind nur "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeidirektion tätige Ärzte" berechtigt. Der diensthabende Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt fällt jedenfalls nicht unter den Begriff eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes. Die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO bezieht sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies triff... mehr lesen...
Rechtssatz: Weigert sich der Beschuldigte zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung, vorführen zu lassen und sind auch die sonstigen Voraussetzung für die Amtshandlung vorliegend, macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Suchtgiftbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO kann nur auf der Grundlage eines im Einzelfall zu erstattenden ärztlichen Gutachtens, indem eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wird, die ein solches Ausmaß erreicht hat, daß der Fahrzeuglenker nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten, als erwiesen angenommen werden. Der alleinige Vorwurf, der Beschuldigte hat ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Personen, die gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststelllung der klinisch festgestellten Symptome einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,8 Promille nicht zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Dies deshalb, weil entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt wird.... mehr lesen...
Beachte VwSen-103655 v. 20.5.1996 Rechtssatz: Der Berufungswerber hat in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, wobei er bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Laut Verletzungsanzeige des LKH K/K vom 3.8.1995 wurden bei ihm eine Gehirnerschütterung sowie Rißquetschwunden am
Kopf: diagnostiziert. Beim Meldungsleger war am Unfallort die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung deshalb entstanden, weil er Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswer... mehr lesen...
Rechtssatz: Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens D ergibt sich, daß sich der Beschuldigte damals nicht der Vorführung widersetzt, sondern vielmehr die Mitwirkung an der klinischen Untersuchung verweigert hat. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Vorführung zu einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt verweigert, besteht daher nicht zu Recht. Die Verwirklichung eines dieser Tatbestände bildet jeweils für sich eine eigene Übertretung. Die Berufungsbehörde ist nunmehr nicht b... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 6. Oktober 1995 wurde nachfolgendes vorgebracht: 1. Sachverhaltsdarstellung: Am 10.6.1995 gegen 2.00 Uhr ging ich mit zwei weiteren Personen auf der Landesstraße Nr. 268 im Gemeindegebiet M., Bezirk R., Richtung St. P. a.O.. Wir gingen am rechten Fahrbahnrand und in etwa nebeneinander, ich auf der der Fahrbahnmitte näher gelegenen Seite. Zur gleichen zeit fuhr P. R. mit seinem PKW auf derselben Straße in dieselbe Richtung. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Vom Beschwerderecht kann binnen der sechswöchigen Frist, beginnend am Tage der in Beschwerde gezogenen Blutabnahme, Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer trotz Unfallverletzung von der Blutabnahme (zustimmend) Kenntnis erlangte und eine Amnesie nicht festgestellt wurde (Sachverständigengutachten zur Prüfung der eingewendeten Bewußtlosigkeit, damit u.a. zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Bei diesem Sachverhalt geht es zu Lasten des Beschwerdeführers, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß zumindest eine rechtliche Voraussetzung der Anordnung der Blutalkoholuntersuchung nicht gegeben war, nämlich jene des § 5 Abs.2 Z2 StVO (Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen). Daß es sich dabei um eine rechtliche Voraussetzung handelt, steht sowohl im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers (EB, 1580 BlgNR 18. GP: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte nach Aufforderung zum Alkomatentest einen solchen aufgrund einer bei einem Sportunfall erlittenen Brustkorbprellung nicht durchführen zu können und wird der Beschuldigte danach aufgefordert, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zur Dienststelle der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion A mitzufahren und entzieht sich der Beschuldigte dieser Vorführu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die nach Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Verfassungsbestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß die betroffene Person die Blutabnahme bere... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle ist an Personen, die gemäß Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Pe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 enthält drei strafbare Tatbestände. Aus den Strafnormen des § 99 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 ergibt sich weiters, daß es sich bei der Weigerung, sich vorführen zu lassen und der Weigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, um zwei gesonderte Straftatbestände handelt. Sowohl die Verfolgungshandlung als auch das Straferkenntnis beschreiben im
Spruch: , daß sich der Beschuldigte unter Beru... mehr lesen...