Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben am 6.5.1992 um 01.45 Uhr in Wien, V-gasse als Lenker des KFZ W-62 sich geweigert Ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden." Der Berufungswerber brachte im wesentlichen dagegen vor, daß der verwendete Alkomat nicht fun... mehr lesen...