(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. | Unternehmen, | |||||||||
2. | fachliche Einheiten (Betriebe), | |||||||||
3. | örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und | |||||||||
4. | Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), | |||||||||
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. |
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
1. | örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und | |||||||||
2. | Interessenvertretungen, |
soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.
(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.
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