§ 5 VO

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Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 istErhebungen sind in der Art der Befragung durchzuführen.

(2) Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 7 § 4 Abs. 1 Z 2zu) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019

(1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 istErhebungen sind in der Art der Befragung durchzuführen.

(2) Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 7 § 4 Abs. 1 Z 2zu) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

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