§ 5 VO Art der Erhebung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erhebung der Merkmale gemäß § 4 ist in der Art der Befragung durchzuführen.Die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 4, ist in der Art der Befragung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß § 7 zu erfolgen.Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, zu erfolgen.
  3. (1)Absatz einsDie Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
  4. (2)Absatz 2Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.Erhebungen mittels Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsDie Erhebung der Merkmale gemäß § 4 ist in der Art der Befragung durchzuführen.Die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 4, ist in der Art der Befragung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß § 7 zu erfolgen.Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, zu erfolgen.
  3. (1)Absatz einsDie Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
  4. (2)Absatz 2Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.Erhebungen mittels Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

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