Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.Die in Paragraph 7, Absatz eins, aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sieIm Fall des Absatz eins, hat eine Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für ihre Erhebungsregion innerhalb der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
1.Ziffer einsdie konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,) zu treffen,
2.Ziffer 2die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (Paragraph 10, Ziffer eins,) zu erheben,
3.Ziffer 3die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie
4.Ziffer 4die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.
(3)Absatz 3Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9a VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9a VO