§ 9a VO

VO - Erstellung von Verbraucherpreisindizes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie

1.

die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,

2.

die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,

3.

die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie

4.

die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.

(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 VO
§ 10 VO