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Lassen Sie sich durch die nachfolgenden Erläuterungen zum Aufbau eines Kommentars nicht abschrecken: Auch bei gedruckten Fachpublikationen gibt es sowohl „Kurzkommentare“ wie auch wissenschaftliche „Großkommentare“. Starten Sie durchaus mit einer kurzen Kommentierung, die sich etwa auf ein jüngeres Urteil bezieht. Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen eines – auf den ersten Blick unverständlichen – Paragrafen können oft schon mit wenigen Sätzen erklärt werden.
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Erfahrungsgemäß erzielen Beiträge die größte Wirkung, wenn sie unter dem vollen Namen eines bestimmten Autors veröffentlicht werden. Unsere Kulturgeschichte kennt aber auch viele Beispiele, dass Schriftsteller oder auch Wissenschaftler ihre Arbeiten unter Pseudonymen, also unter einem nur für die Zwecke dieser Veröffentlichung angenommenen bzw. angegebenen Namen, publizieren.
Die Gründe für die Verwendung eines Pseudonyms können vielfältig sein: Ein im Berufsleben in einem bestimmten Team arbeitender Autor möchte einer bereits früher publizierten Arbeit eines Teamkollegen nicht öffentlich widersprechen. Ein Autor hat eine neue Theorie entwickelt, welche den herkömmlichen Betrachtungsweisen so massiv widerspricht, dass er die Reaktionen der (Fach-)Öffentlichkeit zunächst unter einem Pseudonym testen will. Ein Autor ist durch einen Exklusivvertrag an einen bestimmten Verlag gebunden, möchte aber dennoch einen ihm wichtig erscheinenden Beitrag für ein Open-Content-Projekt verfassen, usw.
JUSLINE ermöglicht die Veröffentlichung von Beiträgen auch unter Pseudonymen. Damit werden die persönlichen Beweggründe respektiert, die einen Autor veranlassen können, von der Offenlegung der eigentlichen Autorenschaft abzusehen. Dadurch wird natürlich auch das Risiko eingegangen, dass Beiträge weniger sorgfältig abgefasst oder in Einzelfällen sogar bewusst mangelhaft publiziert werden, weil die Verfasser aufgrund der Verwendung eines Pseudonyms ja nicht befürchten müssen, dass ihnen oder ihrem fachlichen Ruf durch die Veröffentlichung ein Nachteil erwächst.
Wie auch bei der Frage, wer aller einen Beitrag für einen Offenen Gesetzeskommentar verfassen kann, ist auch hier anzumerken, dass das Potential der großen JUSLINE-Nutzergemeinschaft eine ausreichende Gewähr bieten sollte, dass durch die öffentliche Diskussion von einzelnen Beiträgen, wie auch durch die Möglichkeit, Beiträge zu ergänzen oder abzuändern, ein insgesamt tragfähiges Meinungsspektrum wiedergegeben wird.
Die Offenen Gesetzeskommentare dienen primär dazu, die auf den ersten Blick nicht immer ganz einfach zu verstehende Bedeutung gesetzlicher Bestimmungen zu erklären, also den Text von Gesetzen auszulegen. Dabei kommt es auf den Wortsinn, den Bedeutungszusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes an.
Die Wortbedeutung wird durch die sog. sprachlich grammatikalische Auslegung erfasst. Maßgebend ist dabei der im Wortlaut des Gesetzes objektivierte Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist bindend, es sei denn, der erkennbare Gesetzeszweck gebietet eine andere Auslegung. Dann ist nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Letztlich ist für das Auslegungsergebnis also die teleologische Auslegung entscheidend, welche sich am Gesetzeszweck orientiert
Die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang („systematische Auslegung“) berücksichtigt, dass eine einzelne Gesetzesbestimmung im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu sehen ist. Ist ein Gesetz in Vollzug einer EU-Richtlinie erlassen worden, gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung. Schließlich kann für die Ermittlung des Gesetzeszweckes auch die Entstehungsgeschichte von Bedeutung sein (die Entstehungsgeschichte ist vielfach aus den sog. „Materialien“ ableitbar, also etwa aus parlamentarischen Ausschussberichten, Beiträgen zu Parlamentsdebatten, usw.).
Im Rahmen der Gesetzesauslegung gibt es unterschiedliche Argumentationsformen: Lässt eine gesetzliche Bestimmung mehrere Deutungen zu, kann ein Autor eine „extensive Auslegung“ vornehmen (er entscheidet sich für eine weite Auslegung), während ein anderer eine „restriktive“ (also enge) Auslegung bevorzugt.
Durch „Analogie“ wird die gesetzliche Regelung für einen bestimmten Tatbestand auf einen (ungeregelten aber vergleichbaren) anderen Tatbestand übertragen (wobei zwischen Einzelanalogie und Rechtsanalogie unterschieden wird). Dagegen besagt der „Umkehrschluss“, dass die gesetzliche Verknüpfung einer bestimmten Rechtsfolge mit einem bestimmten Tatbestand eben nur für den geregelten Tatbestand gelten soll, also nicht auf vergleichbare (ungeregelte) Tatbestände übertragen werden kann.
Das „argumentum a majore ad minus“ besagt, dass dann, wenn eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand gilt, diese Rechtsfolge erst recht für einen ähnlichen Tatbestand gelten soll, da auf ihn der erkennbare Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.
In der richterlichen Entscheidungsfindung kommt es zur „Lückenausfüllung“: Ist im Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit gegeben, kann der Richter eine Entscheidung nicht mit der Begründung verweigern, das Gesetz sehe für den zu entscheidenden Fall keine Regelung vor. Wiederum hat eine teleologische Interpretation im Vordergrund zu stehen.
Gesetze werden kommentiert, um ihren Zweck, ihre Anwendungsvoraussetzungen und ihre Rechtsfolgen zu erläutern. Dabei werden Gesetze ausgelegt, der Autor zieht also nach den oben schematisch dargestellten Auslegungsregeln Schlüsse, die er zusammenfasst und strukturiert.
Dabei können die „Gesetzesmaterialien“ berücksichtigt werden, also etwa die Begründung für die Einführung eines Gesetzes, die Ausschuss- und Sitzungsprotokolle des Nationalrates, usw. Diese Materialien können für neue Gesetze auf der Website des österreichischen Parlamentes recherchiert werden http://www.parlinkom.gv.at/ .
Interessant kann aber auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung, insbesondere auf die Begründung der Entscheidungen der Höchstgerichte, sein.
Viele Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), der Oberlandesgerichte (OLG), der Landesgerichte (LG) sowie der Bezirksgerichte sind ja mittlerweile ebenso frei zugänglich wie die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) . Sie können derartige Entscheidungen bei der Verfassung von Kommentarteilen nutzen. Darüber können aber auch Erkenntnisse der Rechtswissenschaft gewürdigt und Rückschlüsse aus der (internationalen) Rechtsvergleichung gezogen werden.
Ein Gesetzeskommentar ist in der Regel so aufgebaut, dass zu jedem einzelnen Paragrafen Erläuterungen erfolgen. Dem Kommentar kann eine allgemeine Einleitung vorangestellt sein, in welcher das kommentierte Gesetz in einem breiteren Zusammenhang dargestellt und gewürdigt, unter Umständen auch seine Entstehungsgeschichte nachgezeichnet wird (letzteres vor allem dann, wenn ein Gesetz schon [wiederholt] geändert [„novelliert“] worden ist).
Die Kommentierung eines Paragrafen ist typischerweise wesentlich umfangreicher, als der Gesetzestext selbst. Für einen Mit-Autor eines Offenen Gesetzeskommentars kann dies insofern von Bedeutung sein, als im Zweifel besser ein neuer (weiterer) Beitrag (Absatz) verfasst werden soll, als einen bestehenden Beitrag (Absatz) zu verändern.
Im Rahmen eines Kommentars werden einzelne Aspekte eines Paragrafen vertieft behandelt. Sinnvollerweise geschieht dies chronologisch, d.h. Erläuterungen, die sich mit Fragen beschäftigen, die sich aus dem einleitenden Teil eines Paragrafen ergeben, werden am Beginn der Kommentierung dieses Paragrafen berücksichtigt, usw. Autoren, welche ihrem Beitrag einen angemessenen Rang verleihen wollen, drängen sich nicht an die Spitze der Kommentierung, sondern reihen ihren Beitrag so ein, wie es dem Aufbau des kommentierten Paragrafen logisch entspricht.
Gibt es zu einem bestimmten Paragrafen bereits einen Kommentar (Beitrag), kann sich für einen Autor die Frage stellen, ob er einen weiteren Beitrag (Absatz) verfassen, oder den bestehenden Beitrag ändern soll.
Eine Änderung bietet sich immer dann an, wenn der bestehende Beitrag (Absatz) einen formalen Fehler aufweist. Wenn also etwa eine Gesetzesbestimmung, ein Urteil oder ein anderer Autor falsch zitiert wurde. Die Änderung stellt dann eine objektive Berichtigung dar. Oder wenn ein Beitrag offenkundig unzulänglich formuliert ist, also der Text eines früheren Autors – ohne inhaltliche Veränderungen – sprachlich optimiert werden soll.
Anders verhält es sich, wenn ein Autor mit der in einem bestehenden Beitrag geäußerten Meinung (subjektiven Wertung, Kommentierung) nicht übereinstimmt. Vielfach können aus bestimmten Vorgaben ja unterschiedliche Schlüsse gezogen werden: Einzelne Gerichte beurteilen vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, einzelne Rechtswissenschaftler kommentieren ein und dieselbe Gesetzesbestimmung widersprüchlich, einzelne Autoren bevorzugen eine Analogie, andere einen Umkehrschluss, usw.
Für einen Gesetzeskommentar, zumal für einen Offenen, ist es charakteristisch, dass er die ganze Breite des Meinungsspektrums respektiert. Das bedeutet nicht, dass ein Autor seinen eigenen Standpunkt verleugnen soll. Der kann und soll natürlich – mit möglichst guter Begründung – dargestellt werden. Aber zur wissenschaftlichen Fairness gehört es, mitzuteilen, dass dieser eigenen Meinungen auch gegenteilige Meinungen gegenüberstehen, und es dem Urteil des Lesers zu überlassen, welche Meinung (von zwei oder mehr widersprüchlichen) er als die richtige einstuft.
Für die Zwecke eines Offenen Gesetzeskommentars bedeutet dies, dass der Autor, der mit einer von einem Vorautor geäußerten fachlichen Meinung nicht übereinstimmt, diese nicht einfach abändert (unterdrückt), sondern einen ergänzenden (neuen) Beitrag (Absatz) verfasst, in welchem er seine fachliche Meinung jener des Vorautors gegenüberstellt.
Soweit irgend möglich, sollte der Autor versuchen, widersprechende Standpunkte emotionslos zu präsentieren. Argumente für den eigenen Standpunkt sollen natürlich angegeben, aber vor allem dann, wenn dieser Standpunkt nicht mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmt, nicht für absolut gesetzt werden. Selbst wenn der Autor der Überzeugung ist, dass sein Blickwinkel der richtige ist, sollte er auch andere und sogar widersprechende Standpunkte erwähnen. Insbesondere widersprechende Standpunkte von Gerichten oder Rechtswissenschaftlern (relevante Vertreter sollten namentlich erwähnt und/oder zitiert werden).
Eine Meinung wird in der Regel dann als ernsthaft zu berücksichtigen sein, wenn sie von einzelnen (wenn auch im Instanzenzug untergeordneten) Gerichten oder Behörden oder von Rechtswissenschaftlern aktuell vertreten wird oder wenn sie sonst widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar begründet ist und den allgemein anerkannten Auslegungsregeln entspricht.
Im Zweifelsfall statt „X ist falsch“ besser „Es sprechen gute Gründe gegen diese Beurteilung“ schreiben. Die erste Formulierung beansprucht eine Absolutheit, die letztlich nicht bewiesen werden kann und daher leicht in Gefahr läuft, lächerlich zu wirken.
Es sollte nicht aus rein rhetorischen Gründen untertriebenen, übertriebenen oder das erkennbare Gegenteil des von einem Vertreter eines anderen Standpunktes Gewollten dargestellt werden. Jede abwertende Charakterisierung ist zu unterlassen. Wer in einem sehr emotionalem Verhältnis zu einem bestimmten Thema steht (etwa weil er nach seiner Auffassung zu unrecht verurteilt wurde), sollte zum Wohle aller auf eine Mitarbeit in dem betroffenen Rechtsgebiet verzichten.
Die Kunst des Autors besteht nicht zuletzt in der Konzentration auf das Wesentliche. Wenn etwa eine Rechtsmeinung von der herrschenden Rechtsprechung und der ganzen Fachwelt bis auf einen Professor und seinen drei Assistenten anerkannt wird, sollte die Darstellung dieser abweichenden Haltung nicht länger als alle sonstigen Beiträge zur entsprechenden gesetzlichen Bestimmung sein. Gegebenenfalls könnte es sich empfehlen, den Kritikpunkten dieses Professors einen eigenen Beitrag zu widmen (der auf einem anderen Server zugänglich gehalten wird) und im Rahmen des Beitrages für den Offenen Gesetzeskommentar nur darauf zu verlinken.
Wer eben ein Urteil erhalten hat, das die bisherige Rechtsprechung nennenswert ergänzt oder von der bisherigen Rechtsprechung klar abweicht, möge nicht den gesamten Text der Begründung zitieren, sondern nur die rechtlich wirklich relevanten Teile, meist handelt es sich dabei um einige wenige „Leitsätze“.
Die richtige Wortwahl kann schwierig sein. Bereits ein einzelnes Wort kann die gebotene Sachlichkeit unterlaufen und einen Satz zu einer tendenziösen Aussage machen. Ein Beispiel: Im Satz „Er hat es versäumt, diesen Aspekt zu berücksichtigen“ ist es das Wort ‚versäumt‘. Es impliziert und unterstellt eine nachlässige Haltung, die zu einem angeblichen Versäumnis führte. Der Satz kann auch ohne das Wort ‚versäumt‘ geschrieben werden. Die Formulierung „Dieser Aspekt wird nicht berücksichtigt“ ist neutraler, da er das Unterbleiben der Berücksichtigung nicht bewertet. Ein weiteres Beispiel: „Er berücksichtigt diese Entscheidung immer noch nicht“ impliziert, dass er es längst hätte tun müssen. „Sie berücksichtigt diese Entscheidung nicht“ ist neutraler. Es geht um Nuancen.
Mit der Wortwahl kann der Autor den Leser manipulieren. Es kann Autoren geben, die sich dessen nicht bewusst sind, aber auch solche, die diese Möglichkeit bewusst und gezielt einsetzen. Es gibt Leser, die nicht das Sprachgefühl haben, um diese Nuancen zu spüren, es gibt Leser, die sich deutlich manipuliert fühlen, es gibt aber auch Leser, die manipuliert werden, ohne sich dessen bewusst zu werden.
Wörter wie „häufig“, „selten“, „viele“ oder „wenige“ sind ungenau, und was wenig ist, hängt oft vom Standpunkt ab. Als Beispiel: „Ist das Glas halb voll oder halb leer?“
Was tun, wenn ein Beitrag oder ein Teil davon ihrer Meinung nach nicht ausgewogen bzw. fair ist? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Wenn sie genug Sachkenntnis und/oder Sachinformationen besitzen, können sie versuchen, den Beitrag abzuändern, also umzuschreiben. Sie sollten dabei aber nicht versuchen, in das umgekehrte Extrem zu verfallen und Beiträge, in denen der von ihnen eingenommene Standpunkt nur ungenügend vertreten wird, durch Kürzungen des anderen Standpunktes ausgewogener zu machen. Stattdessen sollten sie den nur ungenau erklärten eigenen Standpunkt besser erklären. Am sinnvollsten vielleicht durch einen neuen (ergänzenden) Beitrag.
Eine weitere, besonders höfliche Möglichkeit besteht darin, die Teile, die ihrer Ansicht nach nicht ausgewogen oder fair sind, auf die Diskussionsseite auszulagern mit der – am besten mit Argumenten versehenen – Bitte an den Autor, sie umzuformulieren.
Ein Gesetzeskommentar verknüpft den Text eines bestimmten Gesetzes mit einer angemessenen Erläuterung, insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Lehre und Rechtsprechung. Meinungen und Wertungen des Autors sind nachvollziehbar zu begründen.
Am schwierigsten ist es, einen Kommentar so zu formulieren, dass er möglichst verständlich bleibt. Was nützen die klügsten Überlegungen, wenn sie für die Leser nicht verständlich sind? Das sog. „Juristendeutsch“ ist daher kein Ausweis für fachliche Kompetenz. Dies gilt auch für die Anhäufung lateinischer oder englischer Begriffe. Der souveräne Kommentator ist nicht zuletzt am sicheren Umgang mit der eigenen Sprache zu erkennen.
Gesetzeskommentare zeichnen sich dadurch aus, dass im Rahmen der Kommentierung immer wieder Zitate aus (anderen) Gesetzen, Urteilen, Bescheiden, Fachaufsätzen und Fachbüchern berücksichtigt werden.
Texte von (anderen) Gesetzen sollten nur dann zitiert werden, wenn sie sehr kurz und wirklich wichtig sind. Links auf im Netz erhältliche Quellen sind in der Regel sinnvoll. Originalzitate aus Gesetzen, Urteilen, Bescheiden und dgl. sind ohne urheberrechtliche Beschränkungen zu verwenden. Bei der Übernahme gesetzlicher Bestimmungen in indirekter Rede aus anderen Quellen (etwa anderen Kommentaren), oder bei der Übernahme sogenannter „Leitsätze“ aus in Fachpublikationen veröffentlichten Urteilen müssen sie jedoch darauf achten, dass sie keine fremden Urheberrechte verletzen.
Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist gem. § 51 UrhG sein Zweck. Ist Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen und noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte im Verhältnis zum zitierten Text sein.
Das gesamte Zitat muss in Anführungszeichen stehen. Hinter dem Zitat muss die Quelle des Zitates in runden Klammern angegeben werden. Wer ein Urteil erwähnt, sollte immer das Gericht, den Sitz des Gerichtes, die Aktenzahl und das Datum der Entscheidung angeben. Beim Zitat aus einem Buch oder einem Zeitschriftenaufsatz sollten Zu- und Vorname des zitierten Autors, der Titel des Textes, aus dem zitiert wird (bei Sammelbänden oder Zeitschriften auch der Titel des Buches [und die Namen seiner Herausgeber] oder der Zeitschrift), das Erscheinungsjahr, der Ort des Erscheinens (Sitz des Verlages) und die Seite, auf welcher sich das Zitat findet, angegebenen werden. So kann der Leser abschätzen, ob er sich auf dieses Zitat stützen kann, aber gegebenenfalls an der genannten Quelle auch gewünschte Zusatzinformationen (etwa den Volltext einer Entscheidung oder eines Fachaufsatzes) beschaffen.
Ein Zitat sollte sich optisch nicht nur durch Anführungszeichen vom restlichen Text abheben. Dies erreicht man im Text, in dem man das Zitat kursiv formatiert. Längere Zitate setzt man am besten in einen eingerückten Block.
Damit sich ein Zitat in einen eigenen Text einfügt, darf man in runden Klammern sinngemäße Ergänzungen hinzufügen. Man muss dabei alles, was nicht wortwörtlich in der original zitierten Quelle enthalten ist und hinzugefügt werden soll, in diese runden Klammern setzen, selbst wenn es sich nur um einzelne Buchstaben handelt. Man kann auch Teile der zu zitierenden Quelle auslassen. Dies muss durch eckige Klammern mit drei Punkten gekennzeichnet werden, die an der Stelle gesetzt werden, wo etwas ausgelassen wird.
Die neue Rechtschreibung ist zum Teil heftig umstritten. Es bleibt den Autoren überlassen, für welche Version sie sich entscheiden, im Zweifel wird wohl der neuen Rechtschreibung der Vorrang einzuräumen sein.
Ein Herausgeber/Administrator kann seine persönlichen Vorstellungen besonders wirkungsvoll einbringen: Er kann nicht nur ein Gesetz kommentieren, sondern darüber hinaus die verschiedenen Kommentare zu diesem Gesetz oder Abschnitten dieses Gesetzes auch strukturieren.
Ein Administrator kann
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