Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.02.2007 von 09.05 Uhr bis 09.50 Uhr von G kommend auf der L bis zur PI L, den PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0, 33 mg/l (festgestellt 1 Stunde 20 Minuten nach dem Lenken) gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeug nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 a iVm § 14 Abs 8 FSG v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 8 StVO hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Ze... mehr lesen...
Beachte Blutalkoholanalyse, gleichwertiges Beweismittel, Atemluftuntersuchung, Manipulationen, ausgeschlossen Rechtssatz: Die mit der Blutprobe des Berufungswerbers durchgeführte Blutalkoholanalyse ist kein gleichwertiges Beweismittel gegenüber dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung, da das Blut nicht von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt abgenommen wurde und zudem nicht von der Gendarmerie oder der Polizei zum gerichtsmedizinischen Institut gebracht wurde. Manipulat... mehr lesen...
Rechtssatz: Sucht der Beschuldigte nach Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung, bei welcher eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, das LKH A und damit eine öffentliche Krankenanstalt auf und wurde dem Beschuldigten auf Verlangen auch Blut abgenommen, sowie auch dem § 5 Abs 8 StVO entsprochen, so ist dies für den Gegenbeweis für einen Alkotest rechtsgenüglich. Dass die Blutabnahme in Gegenwart eines Sicherheitswachebeamten vorzunehmen wäre, wird vom Gesetz ebenso wenig geforde... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die Verkehrsfehlergrenze ist aus vielen Gründen u.a. wegen geänderter Rechtslage im Sinne der 19. StVO-Novelle zu berücksichtigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten ist, daß beim Berufungswerber bei der für ihn günstigeren Messung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,26 mg/l festgestellt worden ist. Nach § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Unter Berücksichtigung der Eichfehler- bzw. Verkehrsfehlergrenze (§ 39 Abs.2 Z2 und 3 Maß- u. Eichgese... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 30 03 1997 um 05 10 Uhr auf der B 50 an einer näher bezeichneten Stelle in den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber gem... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt (Klinik Innsbruck) unterlassen, die dem Herrn HM am 8.6.1995 gegen 02.10 Uhr auf Verlangen abgenommene Blutprobe ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu übermitteln. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs8 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Turnusarzt ist ein ,diensthabender Arzt" nach §5 Abs8 StVO. Schlagworte Alkomattest, Blutabnahme durch Turnusarzt, Ärztegesetz mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als diensthabender Arzt ist nach erfolgter Blutabnahme gehalten dafür Sorge zu tragen, daß die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub übermittelt wird. Mit der Vorgangsweise des Beschuldigten, nämlich die Anweisung an den Alkoholisierten, die Blutprobe am nächsten Morgen auf die Gerichtsmedizin zu bringen, wird keineswegs der dem Beschuldigten nach §5 Abs8 StVO auferlegten Verpflichtung entsprochen. Schla... mehr lesen...