Entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-***-93 der Bezirkshauptmannschaft xx und hier zunächst der Anzeige der Bundespolizeidirektion xx, Verkehrsunfallkommando vom 18. Jänner 1993 ist zu entnehmen, daß Herr Dkfm H**** D***** W**** als Lenker des PKW * *****1 am 23. Dezember 1992 gegen 22.30 Uhr in xx auf der W******** Straße 16 in einen Verkehrsunfall involviert war. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten an ihm an Alkoholisierungsmerkmalen einen leichten Geruch der Atem... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Alkomatmessung kann nur durch eine Blutuntersuchung widerlegt werden. Ein Sachverständigengutachten, das sich überdies nur an Behauptungen des Beschuldigten über den Alkoholkonsum orientiert, stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Hinzu kommt, daß eine Bekanntgabe des Alkoholkonsums erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens keine neue Tatsache ist, die der Beschuldigte ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Der beim Beschuldigten durchgeführte Alkomattest ergab einen Wert von 0,43 mg/l Atemalkoholgehalt (niedriger Wert). Die Gendarmeriebeamten waren aufgrund des Umstandes, daß der Unfallgegner des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht verpflichtet, beim Beschuldigten eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dies deshalb, da eine Blutabnahme nach §5 Abs6 StVO - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - lediglich im Rahmen einer Untersuchung einer im Sinne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterzieht sich der Beschuldigte einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat und kommen gültige Meßergebnisse zustande, ist der Beschuldigte nach Vorliegen solcher Ergebnisse nicht gehalten, der an ihn gerichteten Aufforderung sich neuerlich einer Atemluftuntersuchung mittels Alkoteströhrchen zu entsprechen. Gleichfalls besteht für den Beschuldigten bei einer solchen Sachlage keine Verpflichtung, der Aufforderung Folge zu leisten und sich einem im öffentli... mehr lesen...
Rechtssatz: Erscheint am Display des Alkomaten bei einem Blasversuch die Anzeige "RST", so liegt eine Beeinträchtigung des Ergebnisses durch Mundrestalkohol vor. Entsprechend der Bedienungsanleitung für den Alkomaten Siemens M 52052-A 15 ist in einem solchen Fall jedenfalls eine Wartezeit von 15 Minuten bis zur Durchführung des nächsten Blasversuches einzuhalten, da störende Einflüsse durch unmittelbar zuvor erfolgten Alkoholkonsum, flüssiges Aufstoßen oder ähnliches vorliegen können. Es r... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei einem Beschuldigten, ohne das er vorher ein Fahrzeug lenkte oder einen Verkehrsunfall verursachte, im Rahmen einer Amtshandlung die Atemluft auf Alkohol durch Alkomat gemessen und ist das Meßergebnis positiv, ist er nicht gehalten zusätzlich noch auf Aufforderung der amtshandelnden Beamten sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, vorführen zu lassen. Es ka... mehr lesen...
Begründung: Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses. Somit sind Punkt 1) und 2) in Rechtskraft erwachsen. Unstrittig ist folgender Sachverhalt: Der Berufungswerber lenkte am 12.4.1991 um 12.45 Uhr das in Wien 20, Salzachstraße 35 vor dem Cafe Aldra in 2. Spur abgestellt gewesene Kraftfahrzeug W-XY bis zur Vorgartenstraße 67. Um 13.30 Uhr verweigerte der Berufungswerber in seiner Wohnung in Wien 20, nach Aufforderung durch den Meldungsleger, sich einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme einer Atemluftprobe bzw die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zurecht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Im gegenständlichen Fall konnte der Meldungsleger aufgrund der bei der Beanstandung in der Wohnung verhand... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungsführer führt aus, daß es sich bei dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY um ein Wohnmobil handelt und daß er zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem Wohnmobil geschlafen hätte und lediglich das Radio eingeschaltet war, aber kein Motor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird der im
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt gemäß nachstehender Beweisw... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem Einschalten der Zündung - zu welchem Zweck immer - wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen. Schlagworte Wohnmobil, Alkotest, Alkoholisierung mehr lesen...