Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
1.Ziffer einsbei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder
2.Ziffer 2durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oderdurch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (Paragraph 10,) durch das Erhebungsorgan oder
3.Ziffer 3schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.
(2)Absatz 2Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.Unternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
(3)Absatz 3Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4)Absatz 4Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.Preisinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Artikel 5, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
1.Ziffer einsbei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,
2.Ziffer 2bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln.bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (Paragraph 2,) an die Bundesanstalt zu übermitteln.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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