Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat festzulegen:
1.Ziffer einsFür die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen.Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, definierten Erhebungsregion zu unterstützen.
2.Ziffer 2Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen.
3.Ziffer 3Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet.
4.Ziffer 4Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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