(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
1. | Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen. | |||||||||
2. | Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen. | |||||||||
3. | Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet. | |||||||||
4. | Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet. |
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