Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. | „Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird; | |||||||||
2. | „Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann; | |||||||||
3. | „Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen; | |||||||||
4. | „EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“; | |||||||||
5. | „Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden; | |||||||||
6. | „Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält; | |||||||||
7. | „Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind; | |||||||||
8. | „Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen. |
(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
1. | zwischen dem 6. und 12. des Monats und | |||||||||
2. | im Dezember zwischen dem 2. und 8. | |||||||||
liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen. |
(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
1. | zwischen dem 20. und 26. des Monats und | |||||||||
2. | im Dezember zwischen dem 9. und 16. | |||||||||
liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben. |
(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile
1. | gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und | |||||||||
2. | gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich. |
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. | Unternehmen, | |||||||||
2. | fachliche Einheiten (Betriebe), | |||||||||
3. | örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und | |||||||||
4. | Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), | |||||||||
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. |
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
1. | örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und | |||||||||
2. | Interessenvertretungen, |
soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.
(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.
(1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:
1. | die Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale; | |||||||||
2. | bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen | |||||||||
3. | die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; | |||||||||
4. | die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst. |
(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:
1. | die Rundfunkgebühren; | |||||||||
2. | Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern); | |||||||||
3. | die Einsätze bei den Glücksspielen; | |||||||||
4. | die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland; | |||||||||
5. | die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen. |
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:
1. | den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist. | |||||||||
2. | die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung; | |||||||||
3. | die Inhaltsmenge und Einheit; | |||||||||
4. | den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar; | |||||||||
5. | die Absatzmenge und den Umsatzwert; | |||||||||
6. | die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss; | |||||||||
7. | die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht. |
(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.
(1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.
(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
1. | Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen. | |||||||||
2. | Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen. | |||||||||
3. | Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet. | |||||||||
4. | Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet. |
(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
1. | In den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion die ausgewählten Waren und Dienstleistungen und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen. Anhand der Erhebungsunterlagen hat das Erhebungsorgan die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten zu treffen. Das Erhebungsorgan hat darauf zu achten, dass für die jeweilige Produktbeschreibung häufig verkaufte Marken, Sorten, Typen sowie Tarifkategorien bei bestimmten Dienstleistungen in die Erhebung aufgenommen werden (Prinzip der repräsentativen Auswahl). Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden. | |||||||||
2. | In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 die Waren aus den im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind. | |||||||||
3. | In den Erhebungsunterlagen für kommunale Dienstleistungen bei Gemeinden und für Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, eine Liste von Waren und Dienstleistungen und deren detaillierte Merkmalsbeschreibungen sowie die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale. |
.
Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
(1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
1. | bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder | |||||||||
2. | durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder | |||||||||
3. | schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen. |
(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
1. | bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln, | |||||||||
2. | bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln. |
(1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
1. | die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen, | |||||||||
2. | die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben, | |||||||||
3. | die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie | |||||||||
4. | die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden. |
(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
1. | für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und | |||||||||
2. | für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen | |||||||||
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
(1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:
1. | Jahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958); | |||||||||
2. | Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958); | |||||||||
3. | Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre. |
(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
2024 | 56 553 Euro |
2025 | 59 380 Euro |
2026 | 61 696 Euro |
2027 | 63 979 Euro |
2028 | 66 218 Euro |
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Politischer Bezirk | Ausgewählte Postleitzahl | |||||||||||
BURGENLAND | ||||||||||||
Eisenstadt | 7000 | |||||||||||
Ländliche Region (Neusiedl am See) | 2413 | 2421 | 2422 | 2423 | 2424 | 2425 | 2460 | 2462 | 2471 | |||
| 2473 | 2474 | 2475 | 7092 | 7093 | 7100 | 7111 | 7121 | ||||
| 7122 | 7123 | 7131 | 7132 | 7141 | 7142 | 7143 | 7151 | ||||
| 7152 | 7161 | 7162 | 7163 |
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| ||||
KÄRNTEN | ||||||||||||
Klagenfurt | 9020 | 9061 | 9063 | 9073 | 9201 |
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| |||
Villach | 9500 | 9504 | 9523 | 9524 | 9580 | 9585 | 9586 | 9587 |
| |||
Ländliche Region (Spittal an der Drau) | 9545 | 9546 | 9701 | 9702 | 9751 | 9753 | 9754 | 9761 | 9762 | |||
| 9771 | 9772 | 9773 | 9781 | 9800 | 9805 | 9811 | 9812 | ||||
| 9813 | 9814 | 9815 | 9816 | 9821 | 9822 | 9831 | 9832 | ||||
| 9833 | 9841 | 9842 | 9843 | 9844 | 9851 | 9852 | 9853 | ||||
| 9854 | 9861 | 9862 | 9863 | 9871 | 9872 | 9873 | 9981 | ||||
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NIEDERÖSTERREICH | ||||||||||||
Krems an der Donau | 3500 | 3506 | 3541 |
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| |||
Sankt Pölten | 3100 | 3104 | 3105 | 3107 | 3109 | 3140 | 3151 | 3385 |
| |||
Wiener Neustadt | 2700 | 2751 | 2752 |
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| |||
Amstetten | 3300 | 3311 | 3362 | 3363 |
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Ländliche Region (Mödling) | 1230 | 2331 | 2332 | 2334 | 2340 | 2344 | 2345 | 2351 | 2352 | |||
| 2353 | 2361 | 2362 | 2371 | 2372 | 2380 | 2381 | 2384 | ||||
| 2391 | 2392 | 2393 | 2481 | 2482 | 2531 |
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| ||||
OBERÖSTERREICH | ||||||||||||
Linz | 4020 | 4030 | 4040 | 4052 |
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| |||
Linz Umgebung | 4053 | 4060 | 4061 |
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Steyr | 4400 | 4407 |
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Wels | 4600 |
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Ländliche Region (Vöcklabruck) | 4690 | 4691 | 4692 | 4693 | 4800 | 4812 | 4814 | 4840 | 4841 | |||
| 4842 | 4843 | 4844 | 4845 | 4846 | 4849 | 4850 | 4851 | ||||
| 4852 | 4853 | 4860 | 4861 | 4863 | 4864 | 4865 | 4866 | ||||
| 4870 | 4871 | 4872 | 4873 | 4880 | 4881 | 4882 | 4890 | ||||
| 4891 | 4892 | 4893 | 4894 | 4901 | 4902 | 4903 | 4904 | ||||
| 5202 | 5204 | 5212 | 5310 | 5311 |
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| ||||
SALZBURG | ||||||||||||
Salzburg | 5020 | 5023 | 5026 | 5061 | 5071 | 5081 | 5082 |
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| |||
Salzburg Umgebung | 5101 |
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Ländliche Region (Zell am See) | 5090 | 5091 | 5092 | 5093 | 5651 | 5652 | 5660 | 5661 | 5662 | |||
| 5671 | 5672 | 5700 | 5710 | 5721 | 5722 | 5723 | 5724 | ||||
| 5730 | 5731 | 5732 | 5733 | 5741 | 5742 | 5743 | 5751 | ||||
| 5752 | 5753 | 5754 | 5760 | 5761 | 5771 |
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| ||||
STEIERMARK | ||||||||||||
Graz | 8010 | 8020 | 8036 | 8041 | 8042 | 8043 | 8044 | 8045 | 8046 | |||
| 8047 | 8051 | 8052 | 8053 | 8054 | 8055 | 8073 | 8074 | ||||
Kapfenberg | 8600 | 8605 | 8641 | 8642 |
|
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Ländliche Region (Liezen) | 8781 | 8782 | 8783 | 8784 | 8786 | 8900 | 8903 | 8904 | 8911 | |||
| 8912 | 8913 | 8920 | 8921 | 8922 | 8923 | 8924 | 8931 | ||||
| 8932 | 8933 | 8934 | 8940 | 8942 | 8943 | 8950 | 8951 | ||||
| 8952 | 8953 | 8954 | 8960 | 8961 | 8962 | 8965 | 8966 | ||||
| 8967 | 8970 | 8971 | 8972 | 8973 | 8974 | 8982 | 8983 | ||||
| 8984 | 8990 | 8992 | 8993 |
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TIROL | ||||||||||||
Innsbruck | 6020 | 6080 |
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Innsbruck (Umgebung) | 6063 | 6176 |
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Ländliche Region (Schwaz) | 6116 | 6123 | 6130 | 6133 | 6134 | 6135 | 6136 | 6200 | 6210 | |||
| 6212 | 6213 | 6215 | 6220 | 6222 | 6260 | 6261 | 6262 | ||||
| 6263 | 6264 | 6265 | 6271 | 6272 | 6273 | 6274 | 6275 | ||||
| 6276 | 6277 | 6278 | 6280 | 6281 | 6283 | 6284 | 6290 | ||||
| 6292 | 6293 | 6294 | 6295 |
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| ||||
VORARLBERG | ||||||||||||
Bregenz | 6900 | 6911 |
|
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| |||
Dornbirn | 6850 |
|
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WIEN | ||||||||||||
Wien | 1010 | 1030 | 1050 | 1060 | 1070 | 1090 | 1100 | 1110 | 1130 | |||
| 1150 | 1160 | 1170 | 1190 | 1200 | 1210 | 1220 |
| ||||
Stadt | Prozentanteil |
Amstetten | 2,150 |
Bregenz | 2,253 |
Dornbirn | 2,355 |
Eisenstadt | 1,946 |
Graz | 12,365 |
Innsbruck | 7,667 |
Kapfenberg | 3,174 |
Klagenfurt | 7,667 |
Krems/Donau | 2,150 |
Linz | 12,877 |
Saalbach-Hinterglemm | 1,938 |
Salzburg | 7,770 |
St. Pölten | 3,276 |
Schladming | 1,938 |
Steyr | 3,583 |
Villach | 3,583 |
Wels | 3,583 |
Wien | 16,551 |
Wiener Neustadt | 3,174 |