§ 1 VO Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1.Ziffer einsharmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
- 2.Ziffer 2nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
zu erstellen.
§ 1a VO Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1.Ziffer eins„Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;
- 2.Ziffer 2„Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;
- 3.Ziffer 3„Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;
- 4.Ziffer 4„EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;
- 5.Ziffer 5„Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;
- 6.Ziffer 6„Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;
- 7.Ziffer 7„Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind;„Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu liefern sind;
- 8.Ziffer 8„Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.
§ 2 VO Periodizität, Erhebungszeitraum
- (1)Absatz einsDie Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
- 1.Ziffer einszwischen dem 6. und 12. des Monats und
- 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 2. und 8.
liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen. - (2)Absatz 2Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
- 1.Ziffer einszwischen dem 20. und 26. des Monats und
- 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 9. und 16.
liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben. - (3)Absatz 3Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.Die Übermittlung von Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten.
- (4)Absatz 4Die Erhebungen der Umsatzanteile
- 1.Ziffer einsgemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich undgemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen monatlich und
- 2.Ziffer 2gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, jährlich.
§ 3 VO Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
- (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsUnternehmen,
- 2.Ziffer 2fachliche Einheiten (Betriebe),
- 3.Ziffer 3örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und
- 4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988),
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. - (2)Absatz 2Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
- 1.Ziffer einsörtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und
- 2.Ziffer 2Interessenvertretungen,
soweitsoweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.
- (3)Absatz 3Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
- (4)Absatz 4Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.
§ 4 VO Erhebungsmerkmale
- (1)Absatz einsEs sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:Es sind für die im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:
- 1.Ziffer einsdie Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;
- 2.Ziffer 2bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen
- 3.Ziffer 3die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;
- 4.Ziffer 4die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Ziffer 2, das gesamte Warensortiment umfasst.
- (2)Absatz 2Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:Für den nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:
- 1.Ziffer eins die Rundfunkgebühren;
- 2.Ziffer 2Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
- 3.Ziffer 3die Einsätze bei den Glücksspielen;
- 4.Ziffer 4die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;
- 5.Ziffer 5die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.
- (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.Die gemäß Absatz eins und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
- (4)Absatz 4Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:
- 1.Ziffer einsden EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.
- 2.Ziffer 2die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;
- 3.Ziffer 3die Inhaltsmenge und Einheit;
- 4.Ziffer 4den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;
- 5.Ziffer 5die Absatzmenge und den Umsatzwert;
- 6.Ziffer 6die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;
- 7.Ziffer 7die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.
- (5)Absatz 5Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
- (6)Absatz 6Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.
§ 5 VO Art der Erhebung
- (1)Absatz einsDie Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
- (2)Absatz 2Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.Erhebungen mittels Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.
§ 6 VO Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat festzulegen:
- 1.Ziffer einsFür die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen.Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, definierten Erhebungsregion zu unterstützen.
- 2.Ziffer 2Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen.
- 3.Ziffer 3Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet.
- 4.Ziffer 4Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet.
§ 6a VO Auswahl der Waren und Dienstleistungen
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat festzulegen:
- 1.Ziffer einsIn den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion die ausgewählten Waren und Dienstleistungen und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen. Anhand der Erhebungsunterlagen hat das Erhebungsorgan die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten zu treffen. Das Erhebungsorgan hat darauf zu achten, dass für die jeweilige Produktbeschreibung häufig verkaufte Marken, Sorten, Typen sowie Tarifkategorien bei bestimmten Dienstleistungen in die Erhebung aufgenommen werden (Prinzip der repräsentativen Auswahl). Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
- 2.Ziffer 2In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 die Waren aus den im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind.In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, die Waren aus den im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind.
- 3.Ziffer 3In den Erhebungsunterlagen für kommunale Dienstleistungen bei Gemeinden und für Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, eine Liste von Waren und Dienstleistungen und deren detaillierte Merkmalsbeschreibungen sowie die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale.
§ 7 VO Erhebungsregionen
- (1)Absatz einsErhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
- (2)Absatz 2Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage römisch II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage römisch II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
- (3)Absatz 3Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.
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§ 8 VO Qualitätskontrolle
§ 8.Paragraph 8, Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß Paragraph 6,, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
§ 9 VO Durchführung der Erhebung
- (1)Absatz einsDie konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
- 1.Ziffer einsbei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder
- 2.Ziffer 2durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oderdurch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (Paragraph 10,) durch das Erhebungsorgan oder
- 3.Ziffer 3schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.
- (2)Absatz 2Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.Unternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
- (3)Absatz 3Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
- (4)Absatz 4Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.Preisinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Artikel 5, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
- 1.Ziffer einsbei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,
- 2.Ziffer 2bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln.bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (Paragraph 2,) an die Bundesanstalt zu übermitteln.
§ 9a VO Mitwirkung der Gemeinden
- (1)Absatz einsDie in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.Die in Paragraph 7, Absatz eins, aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
- (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sieIm Fall des Absatz eins, hat eine Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für ihre Erhebungsregion innerhalb der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
- 1.Ziffer einsdie konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,) zu treffen,
- 2.Ziffer 2die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (Paragraph 10, Ziffer eins,) zu erheben,
- 3.Ziffer 3die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie
- 4.Ziffer 4die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.
- (3)Absatz 3Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
§ 10 VO Erhebungsunterlagen
§ 10.Paragraph 10, Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
- 1.Ziffer einsfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden undfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden und
- 2.Ziffer 2für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmenfür Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 11 VO Veröffentlichung
- (1)Absatz einsDer harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
- (3)Absatz 3Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:
- 1.Ziffer einsJahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
- 2.Ziffer 2Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
- 3.Ziffer 3Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre.
- (4)Absatz 4Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
- (5)Absatz 5Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- (6)Absatz 6In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
- (7)Absatz 7In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
- (8)Absatz 8Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
§ 12 VO Aufwand- und Kostenersatz
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.Die Bundesanstalt hat den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage römisch eins abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
- (2)Absatz 2Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, Absatz , in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
2024 | 56 553 Euro |
2025 | 59 380 Euro |
2026 | 61 696 Euro |
2027 | 63 979 Euro |
2028 | 66 218 Euro |
| |
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
§ 13 VO Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13.Paragraph 13, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 14 VO Verweisungen
§ 14.Paragraph 14, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1;Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 Sitzung 1;
- 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 Sitzung 35;
- 3.Ziffer 3Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 Sitzung 241;
- 5.Ziffer 5Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020;Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 475/2020;
- 6.Ziffer 6Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023.Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,.
§ 15 VO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDie §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 1a bis 6a, 7 Absatz 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12, 14, 15 und die Anlage römisch II in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2015, tritt als Paragraph 7, Absatz eins, zeitgleich in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins und die Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (2)Absatz 2Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Anlage römisch eins wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Betrages aliquotiert.
- (3)Absatz 3§ 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 10, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, nachkommt.
- (4)Absatz 4Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 14, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlagen
Anl. 2 VO
Politischer Bezirk | Ausgewählte Postleitzahl |
BURGENLAND |
Eisenstadt | 7000 |
Ländliche Region (Neusiedl am See) | 2413 | 2421 | 2422 | 2423 | 2424 | 2425 | 2460 | 2462 | 2471 |
| 2473 | 2474 | 2475 | 7092 | 7093 | 7100 | 7111 | 7121 |
| 7122 | 7123 | 7131 | 7132 | 7141 | 7142 | 7143 | 7151 |
| 7152 | 7161 | 7162 | 7163 | | | | |
KÄRNTEN |
Klagenfurt | 9020 | 9061 | 9063 | 9073 | 9201 | | | | |
Villach | 9500 | 9504 | 9523 | 9524 | 9580 | 9585 | 9586 | 9587 | |
Ländliche Region (Spittal an der Drau) | 9545 | 9546 | 9701 | 9702 | 9751 | 9753 | 9754 | 9761 | 9762 |
| 9771 | 9772 | 9773 | 9781 | 9800 | 9805 | 9811 | 9812 |
| 9813 | 9814 | 9815 | 9816 | 9821 | 9822 | 9831 | 9832 |
| 9833 | 9841 | 9842 | 9843 | 9844 | 9851 | 9852 | 9853 |
| 9854 | 9861 | 9862 | 9863 | 9871 | 9872 | 9873 | 9981 |
| | | | | | | | | |
NIEDERÖSTERREICH |
Krems an der Donau | 3500 | 3506 | 3541 | | | | | | |
Sankt Pölten | 3100 | 3104 | 3105 | 3107 | 3109 | 3140 | 3151 | 3385 | |
Wiener Neustadt | 2700 | 2751 | 2752 | | | | | | |
Amstetten | 3300 | 3311 | 3362 | 3363 | | | | | |
Ländliche Region (Mödling) | 1230 | 2331 | 2332 | 2334 | 2340 | 2344 | 2345 | 2351 | 2352 |
| 2353 | 2361 | 2362 | 2371 | 2372 | 2380 | 2381 | 2384 |
| 2391 | 2392 | 2393 | 2481 | 2482 | 2531 | | |
OBERÖSTERREICH |
Linz | 4020 | 4030 | 4040 | 4052 | | | | | |
Linz Umgebung | 4053 | 4060 | 4061 | | | | | | |
Steyr | 4400 | 4407 | | | | | | | |
Wels | 4600 | | | | | | | | |
Ländliche Region (Vöcklabruck) | 4690 | 4691 | 4692 | 4693 | 4800 | 4812 | 4814 | 4840 | 4841 |
| 4842 | 4843 | 4844 | 4845 | 4846 | 4849 | 4850 | 4851 |
| 4852 | 4853 | 4860 | 4861 | 4863 | 4864 | 4865 | 4866 |
| 4870 | 4871 | 4872 | 4873 | 4880 | 4881 | 4882 | 4890 |
| 4891 | 4892 | 4893 | 4894 | 4901 | 4902 | 4903 | 4904 |
| 5202 | 5204 | 5212 | 5310 | 5311 | | | |
SALZBURG |
Salzburg | 5020 | 5023 | 5026 | 5061 | 5071 | 5081 | 5082 | | |
Salzburg Umgebung | 5101 | | | | | | | | |
Ländliche Region (Zell am See) | 5090 | 5091 | 5092 | 5093 | 5651 | 5652 | 5660 | 5661 | 5662 |
| 5671 | 5672 | 5700 | 5710 | 5721 | 5722 | 5723 | 5724 |
| 5730 | 5731 | 5732 | 5733 | 5741 | 5742 | 5743 | 5751 |
| 5752 | 5753 | 5754 | 5760 | 5761 | 5771 | | |
STEIERMARK |
Graz | 8010 | 8020 | 8036 | 8041 | 8042 | 8043 | 8044 | 8045 | 8046 |
| 8047 | 8051 | 8052 | 8053 | 8054 | 8055 | 8073 | 8074 |
Kapfenberg | 8600 | 8605 | 8641 | 8642 | | | | | |
Ländliche Region (Liezen) | 8781 | 8782 | 8783 | 8784 | 8786 | 8900 | 8903 | 8904 | 8911 |
| 8912 | 8913 | 8920 | 8921 | 8922 | 8923 | 8924 | 8931 |
| 8932 | 8933 | 8934 | 8940 | 8942 | 8943 | 8950 | 8951 |
| 8952 | 8953 | 8954 | 8960 | 8961 | 8962 | 8965 | 8966 |
| 8967 | 8970 | 8971 | 8972 | 8973 | 8974 | 8982 | 8983 |
| 8984 | 8990 | 8992 | 8993 | | | | |
TIROL |
Innsbruck | 6020 | 6080 | | | | | | | |
Innsbruck (Umgebung) | 6063 | 6176 | | | | | | | |
Ländliche Region (Schwaz) | 6116 | 6123 | 6130 | 6133 | 6134 | 6135 | 6136 | 6200 | 6210 |
| 6212 | 6213 | 6215 | 6220 | 6222 | 6260 | 6261 | 6262 |
| 6263 | 6264 | 6265 | 6271 | 6272 | 6273 | 6274 | 6275 |
| 6276 | 6277 | 6278 | 6280 | 6281 | 6283 | 6284 | 6290 |
| 6292 | 6293 | 6294 | 6295 | | | | |
VORARLBERG |
Bregenz | 6900 | 6911 | | | | | | | |
Dornbirn | 6850 | | | | | | | | |
| |
WIEN |
Wien | 1010 | 1030 | 1050 | 1060 | 1070 | 1090 | 1100 | 1110 | 1130 |
| 1150 | 1160 | 1170 | 1190 | 1200 | 1210 | 1220 | |
| | | | | | | | | | | | |
Anl. 1 VO
Stadt | Prozentanteil |
Amstetten | 2,150 |
Bregenz | 2,253 |
Dornbirn | 2,355 |
Eisenstadt | 1,946 |
Graz | 12,365 |
Innsbruck | 7,667 |
Kapfenberg | 3,174 |
Klagenfurt | 7,667 |
Krems/Donau | 2,150 |
Linz | 12,877 |
Saalbach-Hinterglemm | 1,938 |
Salzburg | 7,770 |
St. Pölten | 3,276 |
Schladming | 1,938 |
Steyr | 3,583 |
Villach | 3,583 |
Wels | 3,583 |
Wien | 16,551 |
Wiener Neustadt | 3,174 |
| |