1.Ziffer einsfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden undfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden und
2.Ziffer 2für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmenfür Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewählten Unternehmen
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In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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