§ 10 VO

VO - Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

1.

für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und

2.

für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen

kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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