Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
1. | für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und | |||||||||
2. | für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen | |||||||||
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
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