§ 12 VO

VO - Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.Die Bundesanstalt hat den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage römisch eins abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, Absatz , in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

2024

56 553 Euro

2025

59 380 Euro

2026

61 696 Euro

2027

63 979 Euro

2028

66 218 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.

In Kraft seit 23.03.2024 bis 31.12.9999
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