Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:
1.Ziffer einsJahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
2.Ziffer 2Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
3.Ziffer 3Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre.
(4)Absatz 4Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
(5)Absatz 5Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
(7)Absatz 7In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
(8)Absatz 8Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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