Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sprach die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2000 für schuldig, sie habe am 5. Dezember 1999 um 4.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmen Pkw in D gelenkt, wobei sie sich am 5. Dezember 1999 um 5.10 Uhr an der Anhaltestelle trotz vorschriftsmäßiger Vorführung zu einem Arzt geweigert habe, sich der Untersuchung zur Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung zu unterziehen, da sie die Abgabe einer Harnprobe verweigert... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9;
Rechtssatz: Es ist rechtswidrig, die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO gleichzuhalten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000020146.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 5. Dezember 1999, entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstattetes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe.... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z1;StVO 1960 §5 Abs9;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0114 E 24. Oktober 2000 RS 2 Stammrechtssatz Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67c AVG gestützte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 5. Dezember 1999 an einem näher bezeichneten Ort in Dornbirn erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg gemäß § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) als unbegründet abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 5. Dezember 1999 an entzogen (Spruchpunkt I). Gemäß § 26 Abs. 8 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 FSG wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeo... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z1;StVO 1960 §5 Abs5;StVO 1960 §5 Abs9;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass auch bei Verdacht der Beeinträchtigung nur durch Suchtgift vor der klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO eine Untersuchung auf Alkoholisierung stattzufinden habe, weil im Abs 9 der Verweis auf den Abs 5 nicht den Ausdruck SINNGEMÄSS enthalte. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO anzusehen. Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z1;StVO 1960 §5 Abs9;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0114 E 24. Oktober 2000 RS 2 Stammrechtssatz Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 10. Juli 1993 um 01.02 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bestimmten Strecke der L 32 gelenkt "und anschließend um ca. 01.25/01.30 Uhr" am Gendarmeriepostenkommando Lans die Durchführung des Alkomattests dadurch verweigert zu haben, daß er die Durchführung eines weiteren Alkomattests trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzunge... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9;
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 9 StVO setzt die Verpflichtung des Untersuchten, die Kosten der Untersuchung seiner Atemluft mit einem sogenannten Alkomaten zu tragen, voraus, daß diese Untersuchung die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Die Kosten einer nicht zu einem derartigen Ergebnis führenden Untersuchung fallen daher dem Untersuchten... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9VStG §64 Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1404/64 E 19. November 1964 VwSlg 6497 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung ist in der StVO im § 5 Abs 9 eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG 1950 ausschließt. ... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9 idF 1986/105VStG §64 Abs3
Rechtssatz: § 5 Abs 9 StVO idF der 13. Novelle stellt eine Spezialbestimmung zu § 64 Abs 3 VStG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987180111.X03 Im RIS seit 15.03.2021 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9;VStG §64 Abs1;VStG §64 Abs2;VStG §64 Abs3;
Rechtssatz: Die gem § 5 Abs 9 StVO dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung sind nicht in den Kosten des Strafverfahrens iSd § 64 Abs 1 und 2 VStG 1950 enthalten, weil § 64 Abs 3 leg cit ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfah... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;StVO 1960 §5 Abs9;VwGG §11 Abs1;VwGG §27;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Untersuchungskosten gemäß § 5 Abs 9 StVO 1960 im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ist durch dem "umfassenden" Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im ... mehr lesen...