Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am 05.05.2007 um ca 21.30 Uhr in K durch die M von der W Straße kommend in Richtung Mü bis auf Höhe Haus Nr. 2 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zur Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO setzt voraus, dass Personen gemäß Abs 9 (wegen eines vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes) zu einem Arzt gebracht wurden und eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt wurde. Bei der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO handelt es sich um die so genannte klinische Untersuchung, bei der der Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens anhand von Verhaltensweise... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 05.06.2007 um 13.50 Uhr in der Gemeinde G, B Straße 23 - Parkplatz den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 10 StVO (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme dann vorzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wird, die auf Suchtgift schließen lässt. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Voraussetzung für eine Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO ist somit, dass der Arzt bei einer Person, die wegen einer vom Straßenaufsichtsorgan vermuteten Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt w... mehr lesen...