(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (im folgenden „Berufsschulen“ genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaft1ichen Berufsschulen sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime (im folgenden „Schülerheime“ genannt), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Berufsschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes VIII beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen. Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Berufsschulen sind als Landesberufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
a) | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; | |||||||||
b) | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier – Wochen dauernden Unterricht; die Lehrgangsdauer ist zu verlängern, wenn es zwingende Gründe, insbesondere die Gestaltung des Lehrplanes, erfordern. | |||||||||
c) | (Anm.: entfallen) |
(2a) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen gelten folgende Bestimmungen:
1. | Die im Lehrplan vorgesehene Stundenanzahl ist anzustreben. | |||||||||
2. | Ein Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch Unterbrechungen aus Anlass von Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde. | |||||||||
3. | Die Lehrgänge sind so zu organisieren, dass grundsätzlich jeder Schüler in jedem Lehrjahr die dem Lehrjahr entsprechende Klasse besuchen kann. | |||||||||
4. | Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden. |
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der woche überschreitet, kann der den einen Tag der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockweise geführt werden.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1991, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sowie für ordentliche Schülerinnen und Schüler, die aber offensichtlich einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Anzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass Förderung in Deutschförderkursen benötigen. An den Berufsschulen sind ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler gleichermaßen in (gemeinsame) Deutschförderkurse aufzunehmen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, wobei an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ein Lehrgang einem Unterrichtsjahr entspricht, und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Anzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(3) Bei der Durchführung von Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,
(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt in Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Unter Errichtung einer Berufsschule ist der Rechtsakt ihrer Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage (Schulsitz) zu verstehen.
Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger Durchschnitt von mindestens 90 berufsschulpflichtigen Personen zugrunde zu legen.
(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Personen, die einen Lehrberuf erlernen, für den in der Steiermark regelmäßig die für eine Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wird und der daher regulär nicht an einer steirischen Berufsschule beschult wird, hat das Land durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, facheinschlägigen ausländischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, durch Einzelumschulungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen die Beschulung und Erfüllung der Schulpflicht sicher zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019
Die Beteiligung von Berufsschulen an Schulclustern richtet sich nach § 10a und § 10b Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,
(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten
1. | Handwerkzeuge und haushaltsähnliche Geräte, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung oder einer ATEX-Kennzeichnung versehen sind; | |||||||||
2. | Geräte oder Maschinen, welche mit dem Gebäude aufgrund spezieller bautechnischer Anschlüsse fest verbunden sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik. |
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann das Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
Unter Schulsprengel ist das Einzugsgebiet der Berufsschule zu verstehen.
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor seiner Festsetzung mit dem betreffenden Bundesland eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich der Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Berufsschule auf das Gebiet von Steiermark erstrecken soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Neue Lehrberufe sind bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erlassung der Sprengelverordnung von jener Berufsschule vorübergehend zu beschulen, die personell, räumlich und technisch die besten Voraussetzungen dafür hat. Die Entscheidung trifft die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Jede berufsschulpflichtige Person ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses in die gemäß § 4 in Betracht kommende Berufsschule, deren Sprengel sie angehört, aufzunehmen. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. |
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, sowie jene Personen, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem Bestand geendet hätte.
(4) Im Einzelfall kann die Bildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.
(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der Bildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.
(6) Die Bewilligungen gemäß Abs.4 und 5 sind zu erteilen, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern sich in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.
(2) Zum ordentlichen Schulaufwand gehört jener Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig anfällt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört zum außerordentlichen Schulaufwand.
(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a) | die Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, | |||||||||
b) | die Instandhaltung und Ergänzung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen, | |||||||||
c) | die Anschaffung, Ergänzung und Instandhaltung der Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel, | |||||||||
d) | die Beheizung und Reinigung der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen, | |||||||||
e) | das erforderliche Kanzleipersonal, | |||||||||
f) | das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Personal (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal), | |||||||||
g) | die Schulärzte, | |||||||||
h) | die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Vorschriftensammlungen, Formulare für Zeugnisse und Amtsschriften, Bücher für die Lehrer und Schülerbibliothek, Post-, Rundfunk- und Fernsehgebühren u. dgl., | |||||||||
i) | die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften, | |||||||||
j) | die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulaufwandes aufgenommenen Darlehens. |
(4) Zum außerordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a) | den Ankauf, Neu-, Um- und Zubau der Schulliegenschaften (Schulgebäude, Schulräume u. dgl.), | |||||||||
b) | die Anschaffung der Schul- und Lehrwerkstätteneinrichtungen, bei erstmaliger Einrichtung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.
(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Erstreckt sich ein Schulsprengel über die Landesgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die Kostentragung aufzunehmen, die dem Verhältnis zur Schülerzahl und den für sie erwachsenen Ausgaben angemessen sein muß.
(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen Bundesland, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Leistet in diesem Falle das Land Steiermark einen Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Personen die betreffende Schule besuchen, dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge zu entrichten (Abs. 1), wobei diese jedoch den vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.
(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bundeslandes dem Sprengel einer Berufsschule im Lande Steiermark an, so sind die vereinbarten Kostenbeiträge ausschließlich an das Land Steiermark zu leisten.
(6) Für berufsschulpflichtige Personen, die nicht dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde, in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.
(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.
(8) Für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, hat die Wohnsitzgemeinde den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021, LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend:
a) | bei ganzjährigen Berufsschulen der 15.Dezember, | |||||||||
b) | bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2.Schulwoche jedes Lehrganges, | |||||||||
c) | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
(1) Der Besuch der Berufsschule ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Beitrages durch das Land zulässig. Die Höhe wird durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark festgesetzt und darf die Selbstkosten nicht überschreiten. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und fließt dem Land zu.
(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
(1) Die Auflassung einer Berufsschule kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht das freiwerdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels über, als sie Beitragsleistungen zum außerordentlichen Schulaufwand erbracht haben. Anderenfalls verbleibt das freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.
(1) Öffentliche Schülerheime sind Berufsschulen anzugliedern, wenn für die Unterbringung jener Schüler, deren Schulweg nach den Verkehrsverhältnissen über das zumutbare Ausmaß hinausgeht, nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn den Schülern durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
(2) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der Bildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.
(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September.
(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 1. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.
(4) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(5) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.
(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.
(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.
(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.
(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.
(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,
1. | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
2. | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage. |
(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März und der Allerseelentag; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien), überdies der 23. Dezember, wenn dieser ein Montag sowie der 7. Jänner, wenn dieser ein Freitag ist; | |||||||||
c) | der einem gemäß lit.a und b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; | |||||||||
d) | die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag (Semesterferien); | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); | |||||||||
f) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). |
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann der Schulleiter die erforderliche Zeit mit Zustimmung der Bildungsdirektion für schulfrei erklären. In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 8/2021
(l) (Anm.: entfallen)
(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 13 Uhr dauern.
(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(3a) Der Schulleiter hat alle schulautonomen Festlegungen in Zusammenhang mit Unterrichtsstunden und Pausen unverzüglich der Schulaufsicht zu melden.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 72/2018
Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Berufsschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der Klassen an Berufsschulen im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsschulorganisationsgesetz 1967 in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 167/1969, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Die §§ 2, 11, 21 Abs. 4, 24, 25, 26 und 30 treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2, 9, 13 Abs. 3, 22, 23, 26 und 30 des Berufsschulorganisationsgesetzes 1967 außer Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 73/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 61/2019, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 81/2021, LGBl. Nr. 48/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2022,
(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.
(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderkurse ist § 4a im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. | Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 4a Abs. 2 in Deutschförderkursen zu unterrichten. | |||||||||
2. | Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen. |
3. Der Unterricht in den Deutschförderkursen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderkurse zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019
LGBl. Nr. 78/1985 (X. GPStLT EZ 843)
LGBl. Nr. 90/1988 (XI. GPStLT EZ 433)
LGBl. Nr. 81/1991 (XI. GPStLT EZ 1446)
LGBl. Nr. 81/1999 (XIII. GPStLT EZ 946)
LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 73/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1731/1 AB EZ 1731/2)
LGBl. Nr. 72/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2450/1 AB EZ 2450/5)
LGBl. Nr. 6/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 2576/1 AB EZ 2576/4)
LGBl. Nr. 61/2019 (XVII. GPStLT IA EZ 3256/1 AB EZ 3256/3)
LGBl. Nr. 8/2021 (XVIII. GPStLT IA EZ 1075/1 AB EZ 1075/3)
LGBl. Nr. 81/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1349/1 AB EZ 1349/5)
Abschnitt I | |
Geltungsbereich | |
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter | |
Aufbau | |
Organisationsformen | |
Deutschförderkurse | |
Lehrer | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Verfahrensbestimmungen | |
Abschnitt II | |
Begriff | |
Zuständigkeit | |
Voraussetzung der Errichtung | |
Schulcluster | |
Gestaltung und Einrichtung | |
Bauplanbewilligung | |
Verwendungsbewilligung | |
Widmungsmäßige Verwendung | |
Wohnräume | |
Abschnitt III | |
Begriff | |
Sprengelangehörigkeit | |
Festsetzung | |
Aufnahme | |
Abschnitt IV | |
Begriff | |
Schulaufwand | |
Kostentragung | |
Beitragspflicht | |
Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge | |
Berechnung der Schülerzahlen | |
Unentgeltlichkeit des Berufsschulbesuches; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge | |
Abschnitt V | |
Begriffe | |
Zuständigkeit | |
Voraussetzungen | |
Abschnitt VI | |
Begriff | |
Voraussetzung der Errichtung | |
Heimbeiträge | |
Abschnitt VIII | |
Schuljahr | |
Lehrgangseinteilung | |
Schultage und schulfreie Tage | |
Unterrichtsstunden und Pausen | |
Schulversuche | |
Kundmachung von Verordnungen | |
Abschnitt IX | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 61/2019 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021 | |
Geschlechtsneutrale Formulierung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 61/2019, LGBl. Nr. 81/2021