§ 26 Stmk. BSOG 1979 Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Die pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben. Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung in jede Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsdurch die Bildungsdirektion in jenen Fällen, in denen diese über die Beschulung entscheidet;
    2. 2.Ziffer 2durch den Schulerhalter in allen anderen Fällen, überdies abweichend von Z 1 für Facharbeiterinnen und Facharbeiter nach § 30b Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz sowie Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 3a Schulunterrichtsgesetz.durch den Schulerhalter in allen anderen Fällen, überdies abweichend von Ziffer eins, für Facharbeiterinnen und Facharbeiter nach Paragraph 30 b, Absatz 5, Berufsausbildungsgesetz sowie Schülerinnen und Schüler nach Paragraph 32, Absatz 3 a, Schulunterrichtsgesetz.

    Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.

  3. (3)Absatz 3Können Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion den Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Werden innerhalb der Zahlungsfrist keine Einwendungen erhoben, wird der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021, LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,

In Kraft seit 15.02.2024 bis 31.12.9999
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