(1) Jede berufsschulpflichtige Person ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses in die gemäß § 4 in Betracht kommende Berufsschule, deren Sprengel sie angehört, aufzunehmen. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. |
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, sowie jene Personen, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem Bestand geendet hätte.
(4) Im Einzelfall kann die Bildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.
(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der Bildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.
(6) Die Bewilligungen gemäß Abs.4 und 5 sind zu erteilen, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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