(1) Die Auflassung einer Berufsschule kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht das freiwerdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels über, als sie Beitragsleistungen zum außerordentlichen Schulaufwand erbracht haben. Anderenfalls verbleibt das freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
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