(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (im folgenden „Berufsschulen“ genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaft1ichen Berufsschulen sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime (im folgenden „Schülerheime“ genannt), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Berufsschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes VIII beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen. Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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