§ 46 Stmk. BSOG 1979 Schulversuche

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Berufsschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der Klassen an Berufsschulen im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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