(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten
1. | Handwerkzeuge und haushaltsähnliche Geräte, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung oder einer ATEX-Kennzeichnung versehen sind; | |||||||||
2. | Geräte oder Maschinen, welche mit dem Gebäude aufgrund spezieller bautechnischer Anschlüsse fest verbunden sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik. |
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
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