(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt in Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
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