(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
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