§ 30 Stmk. BSOG 1979 Zuständigkeit

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.

(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

In Kraft seit 07.02.2019 bis 31.12.9999
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