§ 16 Stmk. BSOG 1979 Widmungsmäßige Verwendung

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann das Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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