§ 34 Stmk. BSOG 1979 Heimbeiträge

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der Bildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.

(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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