(1) Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sowie für ordentliche Schülerinnen und Schüler, die aber offensichtlich einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Anzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass Förderung in Deutschförderkursen benötigen. An den Berufsschulen sind ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler gleichermaßen in (gemeinsame) Deutschförderkurse aufzunehmen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, wobei an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ein Lehrgang einem Unterrichtsjahr entspricht, und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Anzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(3) Bei der Durchführung von Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
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