§ 29 Stmk. BSOG 1979 Begriffe

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.

(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019

In Kraft seit 07.02.2019 bis 31.12.9999
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