(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
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