(1) Öffentliche Schülerheime sind Berufsschulen anzugliedern, wenn für die Unterbringung jener Schüler, deren Schulweg nach den Verkehrsverhältnissen über das zumutbare Ausmaß hinausgeht, nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn den Schülern durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
(2) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
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