(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.
(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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