Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4)Absatz 4Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(5)Absatz 5An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung befähigt sind, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,
In Kraft seit 20.10.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Stmk. BSOG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. BSOG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Stmk. BSOG 1979