(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021
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