(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.
(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.
(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.
(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.
(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.
(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
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