(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.
(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
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