§ 50 Stmk. BSOG 1979 Übergangsbestimmungen

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.

(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

In Kraft seit 31.08.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Stmk. BSOG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Stmk. BSOG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Stmk. BSOG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Stmk. BSOG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Stmk. BSOG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Stmk. BSOG 1979
§ 50a Stmk. BSOG 1979