(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,
1. | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
2. | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage. |
(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März und der Allerseelentag; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien), überdies der 23. Dezember, wenn dieser ein Montag sowie der 7. Jänner, wenn dieser ein Freitag ist; | |||||||||
c) | der einem gemäß lit.a und b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; | |||||||||
d) | die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag (Semesterferien); | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); | |||||||||
f) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). |
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann der Schulleiter die erforderliche Zeit mit Zustimmung der Bildungsdirektion für schulfrei erklären. In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 8/2021
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