(1) Der Besuch der Berufsschule ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Beitrages durch das Land zulässig. Die Höhe wird durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark festgesetzt und darf die Selbstkosten nicht überschreiten. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und fließt dem Land zu.
(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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