Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
In Kraft seit 06.11.1979 bis 31.12.9999
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