Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderkurse ist § 4a im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. | Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 4a Abs. 2 in Deutschförderkursen zu unterrichten. | |||||||||
2. | Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen. |
3. Der Unterricht in den Deutschförderkursen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderkurse zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
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