(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger Durchschnitt von mindestens 90 berufsschulpflichtigen Personen zugrunde zu legen.
(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Personen, die einen Lehrberuf erlernen, für den in der Steiermark regelmäßig die für eine Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wird und der daher regulär nicht an einer steirischen Berufsschule beschult wird, hat das Land durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, facheinschlägigen ausländischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, durch Einzelumschulungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen die Beschulung und Erfüllung der Schulpflicht sicher zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019
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