§ 2 Stmk. BSOG 1979 Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

Stmk. BSOG 1979 - Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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