(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September.
(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 1. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.
(4) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(5) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
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