(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
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