(l) (Anm.: entfallen)
(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 13 Uhr dauern.
(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(3a) Der Schulleiter hat alle schulautonomen Festlegungen in Zusammenhang mit Unterrichtsstunden und Pausen unverzüglich der Schulaufsicht zu melden.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 72/2018
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