(1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
a) | für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und | |||||||||
b) | einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen. |
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese
a) | durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder | |||||||||
b) | durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist. |
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat periodisch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Versorgungsqualität des Universaldienstes zu überprüfen und der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber zu berichten. Dieser Bericht ist von der Bundesregierung in der Folge dem Nationalrat vorzulegen. Sie kann die Regulierungsbehörde mit dieser Überprüfung beauftragen.
(1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absenderin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständigen.
(5) Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.
(6) Postsendungen, die sich im Zuge des Erbringens des Postdienstes im Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
(1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
1. | Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, | |||||||||
2. | Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg, | |||||||||
3. | Dienste für Einschreib- und Wertsendungen. |
(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.
(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.
(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.
(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
1. | Laufzeiten für Briefsendungen; | |||||||||
2. | Laufzeiten für Paketsendungen; | |||||||||
3. | Zustellfrequenz; | |||||||||
4. | Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen; | |||||||||
5. | Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen; | |||||||||
6. | Anzahl der Reklamationen. | |||||||||
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen. |
(8) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.
(9) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.
(1) Post-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden und mindestens insgesamt 15 Stunden an drei Werktagen pro Woche geöffnet haben. Die Öffnungszeiten der Post-Geschäftsstellen haben auf die jeweiligen ortsspezifischen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen; außerhalb des Universaldienstes sind sie allenfalls auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene begründeten Ausnahmefälle ausgenommen, wo fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden geöffnet haben.
(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle diese Leistungen anbieten. Dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken oder anderen Freimachungsvermerken.
(1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (§ 6) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß § 11 muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens
1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.
(2) Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß § 11 zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.
(1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Tageszeitungen sind grundsätzlich auch am Samstag zuzustellen.
(2) Die Zustellung über Landabgabekästen ist zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen in dünn besiedelten Wohngebieten über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängerinnen oder Empfängern zulässig.
(3) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse der Empfängerin oder des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine leicht zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Universaldienstbetreiber unzustellbare Postsendungen für die Empfängerin oder den Empfänger in einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereithält, ist er berechtigt, die Übergabe dieser Postsendungen von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für die Bereithaltung abhängig zu machen.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.
(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(3) Der Universaldienstbetreiber ist berechtigt, unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Verpflichtungen, zur Errichtung und zur Erhaltung von Postbriefkästen sowie von sonstigen zur Erbringung eines effizienten flächendeckenden Universaldienstes notwendigen Baulichkeiten geringeren Ausmaßes mit einer Grundfläche bis zu 2 m2, die der Abholung, Zwischenlagerung, Beförderung oder Zustellung von Postsendungen dienen, öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass weder hoheitlich noch auf vertraglicher Grundlage Geldleistungen eingehoben werden dürfen. Bei einer solchen Inanspruchnahme darf die Sicherheit von Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden.
(1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf § 15 Abs. 1 nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß § 15 berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des § 231 Abs. 3 Z 2, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.
(2) Der Antrag auf Ausgleich ist binnen einem Jahr ab Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Nettokosten zu überprüfen.
(1) Wird ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2) Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.
(3) Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 13 und Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.
(4) Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 einzutreiben.
(1) Die Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten des Universaldienstes sind als Differenz zwischen den Nettokosten des benannten Universaldienstbetreibers mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Dabei sind insbesondere die Kosten zu berücksichtigen, die dem Universaldienstbetreiber dadurch entstehen, dass ihm aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine effiziente Unternehmensführung nicht möglich ist. Dazu zählen auch Kosten, die aus Verpflichtungen resultieren, die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen.
(2) Bei der Berechnung der Nettokosten werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der dem Universaldienstbetreiber erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.
(3) Die Kosten, die der Universaldienstbetreiber vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten oder die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die zurechenbar sind:
1. | den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards erbracht werden können; | |||||||||
2. | besonderen Nutzerinnen oder Nutzern oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste und der erwirtschafteten Erträge nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards bedient werden können. Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzerinnen und Nutzer oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden. |
(4) Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Universaldienstbetreiber sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den spezifischen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei insbesondere auch alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind.
Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.
(1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den der Universaldienstbetreiber oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Universaldienstbetreiber und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.
(3) Der Universaldienstbetreiber haftet den in Abs. 2 genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Abs. 2, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(4) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 und 3 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(5) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet dem Universaldienstbetreiber für Regressleistungen nach Abs. 3, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Fälle der Zustellung behördlicher Schriftstücke durch einen anderen konzessionierten Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber.
(1) Für die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.
(2) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten.
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.
(1) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des § 21 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Entgelte für den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sind.
(2) Die Entgelte für den Universaldienst sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die Anwendung eines einheitlichen Entgeltes für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzerinnen und Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen. Mit Ausnahme bei Zeitungen und Zeitschriften sind die Kriterien einschließlich die Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche Preisabsprachen und Sondertarife der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.
(4) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 4 fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(6) Erfolgt eine nach Abs. 5 geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
(1) Einzelsendungsentgelte des Universaldienstbetreibers für Briefsendungen bis 50 g im Inland sind der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Der Universaldienstbetreiber hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(2) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 1 vereinbar sind.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Abs. 1 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.
(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.
(1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.
(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.
(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. | ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert, | |||||||||
2. | Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder | |||||||||
3. | Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste. | |||||||||
4. | Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält. |
(1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. | die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und | |||||||||
2. | bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind. |
(3) Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.
(4) Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(1) Die erforderliche Leistungsfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:
1. | eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft); | |||||||||
2. | einen Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung; | |||||||||
3. | die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Diensteanbieters gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Angaben über Kapitalausstattung und Anlagevermögen; | |||||||||
4. | eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der in den Konzessionsantrag fällt, für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls der Diensteanbieter noch nicht so lange besteht; | |||||||||
5. | Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verfügung stehende Produktionsmittel. |
(2) An der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) fehlt es insbesondere, wenn
1. | gegen den Diensteanbieter ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; | |||||||||
2. | der Diensteanbieter sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat; | |||||||||
3. | gegen den Diensteanbieter oder – sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt; | |||||||||
4. | der Diensteanbieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nicht erfüllt hat, oder | |||||||||
5. | der Diensteanbieter sich bei der Erteilung von Auskünften an die Regulierungsbehörde in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat. |
(3) Die erforderliche Fachkunde (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.
(1) Die Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich auf Antrag des Konzessionsinhabers geändert werden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Konzession erlischt durch
1. | Verzicht; | |||||||||
2. | Widerruf; | |||||||||
3. | Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; | |||||||||
4. | Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. |
(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Regulierungsbehörde kann vom Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Verfügungen nach Abs. 3 oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(1) Postdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; § 20 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(4) Jedermann ist berechtigt, die Dienste sämtlicher Postdiensteanbieter im Universaldienstbereich unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Die Regulierungsbehörde hat eine von den Postdiensteanbietern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die durchschnittlichen Laufzeiten der Briefsendungen sämtlicher Anbieter anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik und die durchschnittlichen Laufzeiten der Paketsendungen sämtlicher Anbieter anhand von Echtdaten zu messen, wobei die beauftragte Einrichtung die gleichen bzw. nach Möglichkeit vergleichbare Messmethoden anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Kosten der Messungen haben die jeweiligen Postdiensteanbieter zu tragen.
(1) Für Landabgabekästen gilt die Regelung des § 34 sinngemäß.
(2) Verwenden Postdiensteanbieter Adressdaten für das Nachsenden, oder das Rücksenden von Postsendungen, so haben sie anderen Postdiensteanbietern auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu diesen Adressdaten zu gewähren. Diese Daten dürfen von den Postdiensteanbietern ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Die Bedingungen sind zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern in einer Vereinbarung zu regeln. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.
(4) Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Diese hat über den begründeten Antrag der sie anrufenden Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In dieser Entscheidung sind die Bedingungen, einschließlich eines kostenorientierten Entgeltes, festzulegen.
(1) Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
(3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(4) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 191 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
(1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.
Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. | Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2, | |||||||||
2. | Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6, | |||||||||
3. | Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14, | |||||||||
4. | Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4, | |||||||||
5. | Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6; | |||||||||
6. | Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29, | |||||||||
7. | Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4, | |||||||||
8. | Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2, | |||||||||
9. | Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1, | |||||||||
10. | Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und | |||||||||
11. | das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50. |
(1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2) § 196 Abs. 1 bis 7 TKG 2021, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:
1. | Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 196 Abs. 2 des TKG 2021 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission. | |||||||||
2. | Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. |
(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der RTR-GmbH ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) In den Beirat sind je ein Vertreter
1. | des Gemeindebundes, | |||||||||
2. | des Städtebundes und | |||||||||
3. | der Verbindungsstelle der Bundesländer. | |||||||||
zu entsenden. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt. |
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
(4) Als Geschäftsapparat des Beirates hat die RTR-GmbH zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(5) Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der RTR-GmbH können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der RTR-GmbH an den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Post-Control-Kommission das AVG an.
(2) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(3) Gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.
(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
(1) Sind an einem Verfahren vor der Post-Control-Kommission voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, können sie die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Edikt hat zu enthalten:
1. | die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes; | |||||||||
2. | die Frist gemäß Abs. 2; | |||||||||
3. | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2; | |||||||||
4. | gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können; | |||||||||
5. | gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewährt. |
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
(1) Entscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3) Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
(1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Sie ist dazu im Rahmen der Amtshilfe gegenüber dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt und verpflichtet.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
(1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. | Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes; | |||||||||
2. | bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen; | |||||||||
3. | bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist; | |||||||||
4. | bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden; | |||||||||
5. | bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden. |
(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Erhebungsmasse; | |||||||||
2. | statistische Einheiten; | |||||||||
3. | die Erhebungsart; | |||||||||
4. | Erhebungsmerkmale; | |||||||||
5. | Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung | |||||||||
6. | die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist; | |||||||||
7. | ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind. |
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(3) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Postdiensteanbieter, Nutzerinnen und Nutzer und Interessensvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Postdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(1) Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern und Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die Regulierungsbehörde herangetragen werden.
(2) Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Post-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.
(1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 5) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Täterin oder der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
(1) Die gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.
(Anm.: Abs. 2 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)
(3) Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
(Anm.: Abs. 4 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)
(5) § 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007 außer Kraft.
(2) § 2 Z 3b und § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 59 Abs. 2 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 77/2004 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(5) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung) BGBl. II Nr. 71/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung) BGBl. II Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 446/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 47 Abs. 1, § 62 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 64 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 44 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
BGBl. I Nr. 134/2015 (NR: GP XXV RV 845 AB 871 S. 100. BR: AB 9476 S. 847.)
[CELEX-Nr.: 32014L0061]
BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]
BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
[CELEX-Nr.: 32018L1972]
1. Abschnitt | |
Zweck | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Evaluation | |
Postgeheimnis | |
2. Abschnitt | |
Begriff und Umfang | |
Post-Geschäftsstellen | |
Öffnungszeiten, Mindestangebot | |
Postbriefkästen | |
Zustellungen | |
Laufzeiten | |
Universaldienstbetreiber | |
Finanzieller Ausgleich | |
Ausgleichsfonds | |
Berechnung der Universaldienstkosten | |
3. Abschnitt | |
Vermisstensuchdienst, Blindensendungen | |
Zustellung behördlicher Schriftstücke | |
Weltpostvertrag, Briefmarken | |
Kontrahierungszwang | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers | |
Entgeltregulierung | |
Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich | |
Kostenrechnungssystem | |
4. Abschnitt | |
Allgemeine Voraussetzungen | |
Anzeigepflicht | |
Konzessionspflichtige Dienste | |
Erteilung der Konzession | |
Voraussetzungen | |
Übertragung und Änderung der Konzession | |
Erlöschen der Konzession | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich | |
Pflichten der Postdiensteanbieter | |
Qualitätssicherung | |
Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen | |
Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten | |
Postleitzahlen | |
5. Abschnitt | |
Postbehörden, Regulierungsbehörden | |
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH | |
Post-Control-Kommission | |
Aufgaben der Post-Control-Kommission | |
Zusammensetzung der Post-Control-Kommission | |
Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission | |
Post-Geschäftsstellen-Beirat | |
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug | |
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | |
Großverfahren | |
Transparenz | |
Information durch Regulierungsbehörde | |
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen | |
Zusammenarbeit mit anderen Behörden | |
Informationspflichten | |
Aufsichtsmaßnahmen | |
Aufsichtsverfahren | |
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen | |
Streitschlichtung | |
Universaldienstbeschwerden | |
6. Abschnitt | |
Verwaltungsstrafbestimmungen | |
Abschöpfung der Bereicherung | |
Verletzung des Postgeheimnisses | |
7. Abschnitt | |
Zusammensetzung der Regulierungsbehörde | |
Übergangsbestimmungen | |
Verweisungen | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Vollziehung | |
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften | |
Inkrafttreten |